Entlassung

Professor*innen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit treten gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 4 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 5 Satz 1 NHG mit Ablauf des Semesters, in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.

Davon abweichend können Professor*innen – ebenso wie alle übrigen Beamtinnen und Beamte - auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Ob sich dadurch im Einzelfall die Beamtenversorgung um einen Abschlag vermindert, ermittelt das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) Hannover.

Zum Eintritt bzw. zur Versetzung in den Ruhestand wird eine Ruhestandsurkunde übergeben. Die Urkunde wird regelmäßig im Monat vor dem Beginn des Ruhestands im Rahmen eines Termins beim Präsidenten ausgehändigt. Wegen des Termins erhalten die Professor*innen Nachricht aus dem Präsidialbüro.

Die Höhe der ab Ruhestandsbeginn zustehenden Versorgungsbezüge wird durch das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) Hannover berechnet.

Auch nach dem Eintritt in den Ruhestand haben die Professor*innen der Leuphana Universität Lüneburg hinsichtlich etwaiger anhängiger Prüfungsverfahren weiterhin zur Verfügung zu stehen.

Beendigung des Beamtenverhältnisses Kraft Gesetzes

Mit der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses zu einem anderen Dienstherrn in Deutschland, z. B. im Fall der Berufung an eine andere staatliche oder staatlich anerkannte deutsche Hochschule, endet das zur Stiftung Universität Lüneburg bestehende Beamtenverhältnis automatisch. Aus organisatorischen und formalen Gründen sind verschiedene Stellen im Hause über einen bevorstehenden Wechsel zu informieren.

Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

Bei einem Wechsel zu einem privaten Arbeitgeber oder in das Ausland endet das Beamtenverhältnis nicht automatisch. Die vorzeitige Beendigung ist ausdrücklich zu beantragen.

Einem Antrag auf Entlassung ist grds. zum beantragten Zeitpunkt zu entsprechen. Die Entlassung kann jedoch, z.B. bis zum Semesterende, hinausgeschoben werden.

Näheres über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis regeln § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 31 Abs. 1 Satz 3 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)

Prozess

  1. Antrag auf Entlassung stellen: Der Antrag auf Entlassung ist schriftlich zu stellen und an die oder den Dienstvorgesetzte(n) zu richten. Professor*innen beantragen ihre Entlassung beim Präsidenten. Als Vorlage für das Schreiben zur Beantragung der Entlassung kann das unter „Formulare“ verlinkte Dokument verwendet werden.
  2. Bestätigung der Entlassung erhalten: Die Entlassung wird formal mit einer Urkunde und einer begleitenden Verfügung bestätigt, die persönlich übergeben werden. Die Übergabe findet im Rahmen eines Termins beim Präsidenten, bei der/dem zuständigen Personalsachbearbeiter*in im Bereich Professuren/Beamte oder dem neuen Dienstherrn statt.

Formulare

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Weiterführende Hinweise

Mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses scheiden Beamt*innen ohne Anspruch auf eine spätere reguläre Beamtenversorgung aus einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis aus. Durch das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) Lüneburg wird daher geprüft, ob alternativ ein Anspruch auf Altersgeld besteht oder eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt wird.

Kontakt

  • Inga Baumann
  • Tobias Kinkel
  • Swenja Jesswein