Ausschreibung wissenschaftlicher Stellen

Die Leuphana Universität hat sich das Ziel gesetzt, die Zukunft der Zivilgesellschaft des 21. Jahrhunderts aktiv mitzugestalten. Auch in den nächsten Jahren kommen viele neue, herausfordernde Aufgaben auf uns zu. Dafür haben die Beschäftigten der Universität eine entscheidende Bedeutung. Die Gewinnung von qualifizierten und motivierten Mitarbeiter:innen ist daher ein wichtiges Thema für die Leuphana. Die Qualität der Personalauswahl beeinflusst letztlich die Qualität der gesamten Universität in Forschung, Lehre und Studium.

Alle wichtigen Informationen zur Ausschreibung von wissenschaftlichen Qualifizierungsstellen, wissenschaftlichen Dienstleistungsstellen sowie für Lehrkräfte für besondere Aufgaben der Leuphana von der Meldung der vakanten Stelle bis zur Veröffentlichung der Ausschreibung finden Sie nachfolgend.

Ausschreibung von Stellen

Zu der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeitenden gehören die Beschäftigten auf wissenschaftlichen Qualifikationsstellen (WN-Stellen), auf wissenschaftlichen Dienstleistungsstellen (WD-Stellen), die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die Lektor*innen.

Grundsätzlich müssen alle vakanten Stellen intern sowie extern ausgeschrieben werden. Eine Stellenausschreibung muss in folgenden Fällen nicht erfolgen:

  • Ein*e neu berufene*r Professor*in bringt ein Drittmittelprojekt mit an die Leuphana Universität Lüneburg und die vorgesehene Person arbeitet bereits in dem Projekt und soll hier in dem Projekt weiterbeschäftigt werden.
  • Bei Restlaufzeiten von Drittmittelprojekten, bei dem der Beschäftigungszeitraum kürzer als 3 Monate ist. Bei Verlängerung des Projekts wird für diese Fälle die Ausschreibung notwendig.
  • Bei Verlängerung von Verträgen, soweit bei Erstvertrag eine Ausschreibung stattgefunden hat.
  • Bei Aufstockung von Verträgen, soweit beim Erstvertrag eine Ausschreibung stattgefunden hat.

Die Ausschreibung von Stellen erfolgt formal in Verantwortung der Dienststelle. Um das sich anschließende Auswahlverfahren bestmöglich vorzubereiten, erfolgt jedoch bereits im Vorfeld der Ausschreibung eine Information des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten.

Finanzierung von Stellen

Wichtig ist, dass Sie vor Ausschreibung von Stellen die Finanzierung klären. Dabei kann es sich z. B. um Mittel aus einer bestimmten im Stellenplan festgelegten Stelle, aus freien Stellen, aber auch um bisher nicht für eine Stelle eingeplante Personalmittel, Sachmittel oder Drittmittel handeln. Wird die Beschäftigung aus Drittmitteln finanziert, fügen Sie Ihrem Antrag bitte eine Kopie des Bewilligungsbescheides des Drittmittelgeldgebers bei. Näheres zur Finanzierung und Ausschreibung von Stellen entnehmen Sie bitte der RICHTLINIE ZUR STELLENBEWIRTSCHAFTUNG.

Befristung von Stellen

Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge ist nur zulässig, wenn ein Befristungsgrund vorliegt oder das Gesetz eine sachgrundlose Befristung ermöglicht. Befristungsgründe sind in verschiedenen Gesetzen genannt. Die wichtigsten Vorschriften für den Hochschulbereich sind das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG).

Die Auswahl des richtigen Befristungsgrundes ist unter anderem deshalb wichtig, weil sich daraus die zulässige Dauer der Befristung ergibt. Bereits bei der Ausschreibung der Stelle ist zu klären, ob und in welcher Weise die Besetzung der zur Disposition stehenden Stelle erfolgen kann. Die rechtliche Prüfung, ob ein Befristungsgrund tatsächlich einschlägig ist und ob die einzustellende Person die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen mitbringt, erfolgt durch die Personalentwicklung.

Befristung wissenschaftlicher Mitarbeiter*innen zum Zwecke der eigenen Qualifizierung (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG)

Nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages (bis 6 Jahre vor bzw. nach der Promotion von wissenschaftlichem Personal nur zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschafltichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Bei der Beschäftigung in der ersten bzw. zweiten Qualifikationsphase muss das Qualifikationsziel benannt und die angemessene Dauer der Beschäftigung zur Erreichung dieses Ziels begründet werden. Dabei ist der Begriff der wissenschaftlichen Weiterqualifikation weit auszulegen. Es muss nicht zwingend eine formale Promotion oder Habilitation angestrebt werden.

Es bedarf vor Abschluss des Arbeitsvertrages zusätzlich einer Betreuungs- bzw. Qualifizierungsvereinbarung, die vom betreuenden Vorgesetzten und den wissenschaftlichen Beschäftigten unterzeichnet wurde. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Beschäftigung dem angegebenen Qualifizierungsziel gerecht wird.

Beachten Sie bitte auch, dass die Vertragslaufzeiten bei Neueinstellung auf Qualifizierungsstellen in der Regel drei Jahre nicht unterschreiten sollten und bei Vertragsverlängerungen der Vertragszeitraum so zu bemessen ist, dass die vereinbarten Qualifizierungsziele erreicht werden können. Ausgehend von der o.g. Konkretisierung in § 31 Abs. 4 NHG muss bei der Erstellung der Arbeitsplatzbeschreibungen für wissenschaftliche Qualifikationsstellen darauf geachtet werden, dass der Zeitanteil für eigene wissenschaftliche Weiterqualifikation mindestens 33,33% beträgt.

Die §§ 1, 2 Abs. 1 WissZeitVG gelten aber nur für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen und wissenschaftliche Hilfskräfte. Hier ist auf eine strenge Abgrenzung zu Mitarbeiter*innen im Verwaltungsdienst und im Technischen Dienst zu achten, die im Gegensatz zu wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen keine zumindest nicht überwiegend wissenschaftliche Dienstleistung erbringen.

Eine allgemeingültige Definition, was eine „wiswsenschaftliche Dienstleistung“ ist, gibt es nicht. In § 31 Abs. 1 NHG ist geregelt, dass wissenschaftliche Mitarbeiter*innen wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen, in dem sie weisungsgebunden an der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung mitwirken. Ihnen kann nach dieser Vorschrift auch die Vermittlung von Fachwissen, praktischen Fertigkeiten und wissenschaftlicher Methodik als wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre übertragen werden.

Wissenschaftliche Dienstleistungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie der Verwirklichung des unmittelbaren Zwecks der Hochschule und ihrer Einrichtungen förderlich sein sollen – also der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaft und der Künste durch Forschung, Lehre und Studium. Lediglich organisatorisch vorbereitende und unterstützende Tätigkeiten in der Verwaltung sind nicht als wissenschaftliche Dienstleistung zu qualifizieren.

Wissenschaftliche Dienstleistungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie der Verwirklichung des unmittelbaren Zwecks der Hochschule und ihrer Einrichtungen förderlich sein sollen – also der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaft und der Künste durch Forschung, Lehre und Studium. Lediglich organisatorisch vorberietende und unterstützende Tätigkeiten in der Verwaltung sind nicht als wissenschaftliche Dienstleistung zu qualifizieren.

Wissenschaftliche Dienstleistungen reinhalten also die Mitarbei in Forschung und/oder Lehre, die von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Hochschul- und Wissenschaftsverwaltung abzugrenzen ist.

Ob es sich bei dem zu besetzenden Arbeitsplatz tatsächlich um die Aufgaben einer*s wissenschaftlichen Beschäftigten handelt, wird von der Abteilung Personal geprüft. Zu diesem Zwecke ist es auch erforderlich, der Personalverwaltung im Vorwege der Ausschreibung bzw. Einstellung eine Beschreibung der Tätigkeiten zuzuleiten.

Befristung wissenschaftlicher Mitarbeiter*innen in Drittmittelprojekten (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG)

Nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen möglich, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Drittmitteln finanziert ist, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die*der Mitarbeiter*in überwiegend der Zweckbestimmung der Drittmittel entsprechend beschäftigt wird. Die Beschäftigungsdauer ist am bewilligten Projektzeitraum zu orientieren.

Befristung wissenschaftlicher Mitarbeiter*innen mit Sachgrund (§ 14 Abs. 2 TzBfG)

Eine weitere Möglichkeit der Befristung von Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen besteht auf Basis des Teilzeitbefristungsgesetzes (TzBfG), wenn ein besonderen Sachgrund vorliegt. Für eine Befristung enthält § 14 Abs. 1 TzBfG die exemplarische Aufzählung der Befristungsgründe. Für den Bereit der Hochschule kommen dabei die folgenden Gründe insbesondere in Betracht:

  • Vorübergehender Mehrbedarf (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG): Es besteht Bedarf an einer Arbeitsleistung, die nur vorübergehend erforderlich ist.
  • Vertretung (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG): Beschäftigte werden zur Vertretung von an der Arbeitsleistung verhinderten Beschäftigten eingestellt (zum Beispiel wegen Elternzeitvertretung, Mutterschutz, Beurlaubung, vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit).
  • Gründe in der Person der Beschäftigten: Bisweilen liegen auch in der Person der Beschäftigten Gründe, die eine Befristung rechtfertigen, zum Beispiel soziale Gründe (Überbrückung bis zum Studium), Gründe aus der Sphäre der Beschäftigten (beschränkte Aufenthaltserlaubnis), Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§§ 260ff SGB III).

Die Prüfung eines Vorliegens eines Sachgrundes wird von der Abteilung Personal durchgeführt.

Befristung von Beschäftigten in Verwaltung und Technik ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2 TzBfG)

Eine letzte Möglichkeit der Befristung von Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen besteht auf Basis des Teilzeitbefristungsgesetzes (TzBfG) auch ohne besonderen Sachgrund. In diesem Fall muss eine Befristung mindestens sechs Monate betragen und kann nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren erfolgen. Innerhalb dieses Zeitraums ist eine bis zu dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses möglich (also bis zu vier Arbeitsverträge in Folge). Dabei ist jedes Arbeitsverhältnis mit der Universität oder ihren Rechtsvorgängerinnen – zum Beispiel auch als studentische Hilfskraft – und auch zeitlich weiter zurückliegende Arbeitsverhältnisses anzurechnen.

Prozess

  1. Finanzierung klären: Bitte klären Sie zunächst die Finanzierung der auszuschreibenden Stelle. Bitte beachten Sie diesbezüglich die RICHTLINIE ZUR STELLENBEWIRTSCHAFTUNG. Die Abteilung Personal benötigt von Ihnen in diesem Zusammenhang folgende Informationen:
    • Bei Stellen aus Drittmitteln: Kostenstellennummer mit Fondsnummer sowie Projektantrag und Zuwendungsbescheid,
    • Bei bereits im Stellenplan angelegten Stellen: Angabe der Stellennummer aus dem Stellenplan,
    • Bei noch nicht im Stellenplan angelegten Stellen: Angabe zur geplanten Finanzierung (Kostenstelle/Fondsnummer oder sonstige Angaben zur Finanzierung).
  2. Befristung klären: Bitte klären Sie im nächsten Schritt, ob die Stelle unbefristet ausgeschrieben werden kann oder unter Beachtung der oben genannten Informationen befristet ausgeschrieben werden muss.
  3. Stellenbeschreibung formulieren: Bitte formulieren Sie eine STELLENBESCHREIBUNG und beschreiben Sie hierin insbesondere die für die Stelle vorgesehenen Tätigkeiten.
  4. Stellenausschreibung formulieren: Bitte formulieren Sie auf Basis der Stellenbeschreibung die STELLENAUSSCHREIBUNG DEUTSCH oder eine STELLENAUSSCHREIBUNG ENGLISCH.
  5. Ausschreibung beantragen: Bitte füllen Sie einen ANTRAG ZUR AUSSCHREIBUNG EINER STELLE unter Angabe der Informationen zur Finanzierung, ggf. zur Befristung der Stelle, zur Ausschreibungsdauer (mind. 2 Wochen) und zur Veröffentlichung auf (ggf. kostenpflichtigen) Portalen, wie z.B. Stepstone, Academics, Landeszeitung etc. zusätzlich zur Veröffentlichung auf unserer Homepage, der Jobbörse Niedersachsen und der Jobbörse der Agentur für Arbeit. HINWEIS: Der Personalservice holt im ersten Schritt Angebote bei den gewünschten Portalen ein. Erst nach Freigabe des Budgets durch die*den Antragsteller*in kann die Stellenausschreibung vom Personalservice entsprechend bei den hier angegebenen Portalen platziert werden. Die Kolleg*innen der Abteilung Personal beraten Sie gerne, in welchen Medien die Stellenausschreibung erfolgen soll und kümmern sich um eine schnelle und professionelle Abwicklung.
  6. Unterlagen übermitteln: Bitte übermitteln Sie der Abteilung Personal die vorgenannten Unterlagen über das Dekanat bzw. über die Abteilungsleitung an bewerbung@leuphana.de:
    • Antrag zur Ausschreibung einer Stelle mit Angaben zur Finanzierung, Befristung, Ausschreibungsdauer und Veröffentlichungswegen
    • Stellenbeschreibung
    • Stellenausschreibungstext (bitte im Word-Format, auf deutsch und englisch möglich)
  7. Ausschreibung veröffentlichen: Der Personalservice prüft alle eingereichten Unterlagen sowie die Finanzierung der auszuschreibenden Stelle und wird bei Rückfragen mit Ihnen Kontakt aufnehmen. Die Dauer der Bearbeitung einer Stellenausschreibung ist abhängig von der Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen. Darüber hinaus werden Stellenausschreibungen nach Eingang bearbeitet. Sobald die Stellenausschreibung auf den Internetseiten der Leuphana veröffentlicht ist, werden Sie von der Abteilung per Mail benachrichtigt.

Formulare

Damit Sie beschreibbare pdf-Formulare problemlos ausfüllen, bearbeiten und speichern können, sollten Sie auf den Computer heruntergeladen und gepeichert werden. Verwenden Sie zum Ausfüllen den kostenlosen Adobe Acrobat Reader oder die Adobe Pro Version.

Weiterführende Hinweise

Kontakt

Es wird ausdrücklichdarauf hingewiesen, dass die Hinweise eine zusammenfassende Information über die maßgeblichen Rechtsvorschriften enthalten und das Studium dieser Rechtsvorschriften nicht ersetzen können. Sie enthalten keine Auskünfte zu allen Detailfragen und berücksichtigen keine evtl. individuellen Besonderheiten. Die vorstehenden Informationen können daher eine evtl. im Einzelfall erforderliche Auskunft nicht ersetzen. Bitte wenden Sie sich bei Klärungsbedarf und Fragen an die folgenden Kolleg:innen in der Abteilung Personal:

  • Mirjam Windolf-Hörr
  • Lena Laackmann