Zulassungsverfahren
Übersicht der Referenzen
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Bevorzugte Zulassung
Bevor es zum mehrstufigen Zulassungsverfahren kommt, wird geprüft, ob es bevorzugt zu berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber gibt.
Die bevorzugte Zulasung betrifft nur Bewerberinen und Bewerber, die eine Zulassung für einen Studienplatz am College erhalten haben und diesen Studienplatz aufgrund eines Dienstes nicht antreten. Bei der erneuten Bewerbung für dasselbe Studienprogramm werden diese Bewerberinnen und Bewerber bevorzugt zugelassen.
Vorab- und Sonderquoten
Bei jedem Studienprogramm sind 20 Prozent der Studienplätze bestimmten Bewerbergruppen vorbehalten. Diese Plätze werden zuerst vergeben.
Bewerberinnen und Bewerber der einzelnen Gruppen konkurrieren nur innerhalb der jeweiligen Vorab- und Sonderquote miteinander und nicht mit den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern.
Folgende Quoten müssen per Gesetz vorab bei der Vergabe der Studienplätze berücksichtigt werden:
- bis zu 5% für ausländische Bewerberinnen und Bewerber aus Nicht-EU-Ländern, die eine ausländische Hochschulzugangsberechtigung haben:Dies gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber mit erfolgreich abgelegter Feststellungsprüfung am Studienkolleg oder einem IB-Diploma. Bei der Vergabe der Studienplätze wird ausschließlich die Note der Hochschulzugangsberechtigung (nicht der Feststellungsprüfung) berücksichtigt.
- bis zu 2% für Härtefälle: Bitte reichen Sie zur Bewerbung zusätzlich einen Härtefallantrag ein.
- bis zu 3% für Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium: Bitte fügen Sie dem Bewerbungsantrag folgende Unterlagen bei: formloses Motivationsschreiben der Beweggründe für das angestrebte Zweitstudium einschließlich eventueller Nachweise und eine Kopie des Abschlusszeugnisses des Erststudiums
- ein zu ermittelnder Anteil für Berufsqualifizierte (höchstens 10%)
Wichtige Hinweise
Bewerberinnen und Bewerber, die über die Vorab- und Sonderquote am Zulassungsverfahren teilnehmen, sind automatisch von der Teilnahme am Zulassungsverfahren der Hauptquote (Wartezeit, Studierfähigkeitstest und Auswahlgespräch) ausgeschlossen. Einzig Bewerberinnen und Bewerber mit einem Härtefallantrag nehmen nach Abzug der Vorab- und Sonderquoten weiter am Zulassungsverfahren in der Hauptquote (Wartezeit, Studierfähigkeitstest und Auswahlgespräch) teil.
Ausländische Bewerberinnen und Bewerber aus der EU / dem EWR werden ausschließlich über die Hauptquote zugelassen.
Wartezeit
Als Wartezeit gilt die Zeit nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung und vor Beginn des Studiums. Die Wartezeit wird jeweils in vollen Halbjahren gerechnet: vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März des folgenden Jahres. Wenn Ihr Abschlusszeugnis beispielsweise im Mai ausgestellt wurde, beginnt die Wartezeit ab 1. Oktober. Die insgesamt zu berücksichtigende Wartezeit ist auf 16 Halbjahre begrenzt.
Für das Ansammeln von Wartesemestern ist in Niedersachsen keine Bewerbung an einer Hochschule erforderlich. Die Hochschule errechnet die Wartesemester vom Datum der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Bewerbungszeitpunkt.
Studienzeiten im Ausland sowie in Deutschland an einer staatlich nicht anerkannten Hochschule werden bei der Berechnung der Wartezeit berücksichtigt.
Wartezeitquote
Von den nach Abzug der Vorab- und Sonderquoten zur Verfügung stehenden Studienplätzen werden 10 Prozent an die Ranghöchsten auf einer Rangreihe nach Wartezeit vergeben. Bewerberinnen und Bewerber mit längerer Wartezeit haben gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern mit kürzerer Wartezeit Vorrang. Unter Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Wartezeit entscheiden in der angegebenen Reihenfolge folgende Hilfskriterien: Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, gegebenenfalls abgeleisteter Dienst, Los.
Wenn Sie nicht aufgrund Ihrer Wartezeit zugelassen werden, haben Sie weiterhin die Möglichkeit, in der Hauptquote über die Qualifiaktionskriterien der Stufe1 (Note und Engagement) und gegebenenfalls Stufe 2 (Studierfähigkeitstest und Auswahlgespräch) eine Zulassung zu erhalten.
Wichtiger Hinweis
Die Wartezeitquote findet bei allen deutschen und ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern aus der EU / dem EWR Anwendung. Ausländische Bewerberinnen und Bewerber aus Nicht-EU / Nicht-EWR Ländern werden ausschließlich über die Vorab- und Sonderquote zugelassen.
Verbesserung der Wartezeit
Wenn Sie Ihre Studienberechtigung vor dem 16. Januar 2002 erworben und vorher eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, verbessern Sie Ihre Wartezeit jeweils um ein Halbjahr für sechs Monate Ausbildungszeit. Dabei können höchstens vier Halbjahre angerechnet werden. Haben Sie Ihre Studienberechtigung nach dem 15. Januar 2002 erworben, gibt es nur noch eine Wartezeitverbesserung von zwei Halbjahren für eine im Vorfeld absolvierte Ausbildung. Wenn Sie Ihre Studienberechtigung nach dem 15. Juli 2007 erworben haben, erhalten Sie für die Absolvierung einer Berufsausbildung vor der Hochschulzugangsberechtigung keine Wartezeitverbesserung mehr.
Stufe 1: Note und Engagement
Nach Abzug der Vorab- und Sonderquoten sowie der Wartezeitquote werden die verbleibenden Studienplätze je Studienprogramm nach Qualifikationskriterien vergeben.
In der ersten Stufe des Auswahlverfahrens kommen der Notendurchschnitt Ihrer Hochschulzugangsberechtigung sowie besondere außerschulische Leistungen zum Tragen.
Qualifikationskriterien
- Note der Hochschulzugangsberechtigung
Die Abschlussnote Ihrer Hochschulzugangsberechtigung wird in einen Punktwert umgerechnet. Für die Note können Sie maximal 30 Punkte erhalten.
- Punkte für außerschulisches Engagement
Für ein freiwilliges Jahr, eine Tätigkeit als Schulsprecher/in, einen mindestens viermonatigen Schul-/Studienaufenthalt im Ausland und weitere, genau definierte außerschulische Leistungen können Sie Zusatzpunkte erhalten. Bei der Anrechnung von außerschulischen Leistungen können Sie maximal 5 Punkte bekommen.
Studienplatzvergabe
Die Punkte aus der Umrechnung der Abschlussnote der Hochschulzugangsberchtigung sowie für die Anerkennung von außerschulischem Engagement werden für jede Bewerberin und jeden Bewerber addiert.
Die addierten Punkte aus der umgerechneten Abschlussnote und außerschulischem Engagement werden in eine Rangfolge gebracht. Gemäß dieser Rangfolge werden 25 Prozent der Studienplätze an die Punktbesten vergeben.
Wichtiger Hinweis
Die erste Stufe des Auswahlverfahrens findet bei allen deutschen und ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern aus der EU / dem EWR Anwendung. Ausländische Bewerberinnen und Bewerber aus Nicht-EU / Nicht-EWR Ländern werden ausschließlich über die Vorab- und Sonderquote zugelassen.