Mutterschutz und Elternzeit

Vor dem freudigen Ereignis gibt es noch viel Dinge zu klären. Alle wichtigen Informationen bei Vorliegen einer Schwangerschaft finden Sie nachfolgend. Die Hinweise informieren über den Rechtsstand am 01.07.2022. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Hinweise eine zusammenfassende Information über die maßgeblichen Rechtsvorschriften enthalten und das Studium dieser Rechtsvorschriften nicht ersetzen können. Sie enthalten keine Auskünfte zu allen Detailfragen und berücksichtigen keine evtl. individuellen Besonderheiten. Bitte informieren Sie sich bei Detailfragen direkt bei den Kolleg:innen in der Abteilung Personal. Wir möchten Sie gern begleiten und Ihnen eine angenehme Zeit ermöglichen.

Allgemeine Hinweise

Rechtsanspruch auf Mutterschutz haben die Beschäftigten nach Maßgabe des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Sobald eine Schwangerschaft vorliegt, informieren Sie bitte einerseits Ihre Vorgesetzten, andererseits bitte immer auch die Abteilung Personal wie nachfolgend beschrieben.

Prozess

  1. Schwangerschaft anzeigen: Bitte reichen Sie, sobald eine Schwangerschaft vorliegt, als Nachweis über Ihre Schwangerschaft ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers bei der Abteilung Personal ein, das Ihren Namen sowie den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthält.
  2. Gefährdungsbeurteilung durchführen: Nach Anzeige der Schwangerschaft ist durch die Leuphana Universität Lüneburg unverzüglich eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um evtl. Risiken für werdende Mutter und Kind zu erkennen, für Abhilfe zu sorgen oder auszuschließen. Bitte füllen Sie dazu die "Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft" aus, lassen diese durch Ihre Vorgesetzte:n bestätigen und schicken Sie das Dokument an die Fachkraft für Arbeitssicherheit Herrn Jörg Seeba (joerg.seeba@leuphana.de). 

Formulare

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Kontakt

Gerne berät Sie Dagmar Rüther bei Fragen, wie z. B.:

  • Festlegung der Mutterschutzfristen (vor und nach der Geburt)
  • Festsetzung der Elternzeit
  • Berechnung des verbleibenden Urlaubsanspruchs
  • Möglichkeiten einer Freistellung
  • Dagmar Rüther