Nebentätigkeiten

Alle wichtigen Informationen über Nebentätigkeiten, deren Anzeige sowie über die Entgegennahme von Nebentätigkeitsvergütungen und ggf. deren Ablieferung finden Sie nachfolgend.

Allgemeine Hinweise

Professorinnen und Professoren dürfen, ebenso wie alle übrigen Beamtinnen und Beamte, zusätzlich zu ihrer Hauptbeschäftigung im Beamtenverhältnis weitere nebenberufliche Tätigkeiten ausüben, soweit diese die dienstlichen Interessen nicht beeinträchtigen. Die beamtenrechtlichen Regelungen zum Bereich der Nebentätigkeiten finden sich in § 70 ff NBG.

Grundsätzliche Anzeigepflicht

Gem. § 40 Satz 1 BeamtStG ist eine Nebentätigkeit grundsätzlich anzeigepflichtig. Die Übernahme einer Nebentätigkeit ist gem. § 75 Satz 2 NBG mindestens einen Monat vorher anzuzeigen.

Ausnahmen für Professor*innen und Juniorprofessor*innen:

Nach § 23 Abs. 2 NHG unterliegt eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit sowie eine Gutachtertätigkeit von Professorinnen und Professoren sowie von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nicht der grundsätzlichen Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 BeamtStG. Für Nebentätigkeiten dieser Beamtinnen und Beamten finden § 73 Abs. 1 Satz 3 und § 75 Satz 3 NBG keine Anwendung.

Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

Es kann erforderlich sein, den Dienstherrn über den Erhalt von Nebentätigkeitsvergütungen zu informieren.

Dies ist immer dann der Fall, wenn eine Vergütung aus einer Nebentätigkeit für einen Auftraggeber zusteht, der dem öffentlichen Dienst zuzurechnen ist, sofern es sich bei Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht um Vergütungen

  • aus Lehr- und Prüfungstätigkeiten an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule
  • aus Nebentätigkeiten als gerichtliche(r) oder staatsanwaltschaftliche(r) Sachverständige(r)
  • aus Nebentätigkeiten, die von einer über- oder zwischenstaatlichen Organisation oder einer obersten Behörde des Bundes oder eines Landes im Einzelfall verlangt, vorgeschlagen oder veranlasst werden, auch wenn sie im öffentlichen Dienst wahrgenommen werden, oder
  • Vergütungen aus künstlerischen Tätigkeiten, selbständigen Gutachtertätigkeiten sowie der Durchführung von Forschungsaufträgen handelt.

Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütung

In allen anderen Fällen, in denen eine Vergütung aus einer Nebentätigkeit für einen Auftraggeber erzielt wird, der dem öffentlichen Dienst zuzurechnen ist, finden die Vorschriften über Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen in § 10 HNtVO, § 9 und 10 NNVO Anwendung. Wenn die Nebentätigkeitsvergütung ihrer Höhe nach bestimmte Grenzen überschreitet, ist sie an den Dienstherrn abzuliefern. Dabei besteht die Möglichkeit, gewisse Beiträge von der Nebentätigkeitsvergütung abzusetzen.

Werden die Vergütungen aus der Nebentätigkeit ausschließlich von privaten Auftraggebern erzielt, sind die Vorschriften über Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen nicht anzuwenden.

Prozess

Die Aufnahme einer Nebentätigkeit ist spätestens einen Monat vor ihrer Übernahme mit dem unten verlinkten Dokument „Nebentätigkeitsanzeige“ anzuzeigen. Die/der Fachvorgesetzte, bei Professor*innen die/der Dekan*in, erhält die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Nebentätigkeitsanzeige mit der Bitte um Bestätigung, dass gegen die Übernahme der Nebentätigkeit keine Bedenken bestehen. Das Dekanat leitet die Nebentätigkeitsanzeige anschließend an den Bereich Professuren/Beamte weiter. Die Anzeige der Nebentätigkeit wird durch die/den zuständigen Personalsachbearbeiter*in bestätigt.

Formulare

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Weiterführende Hinweise

Die Ablieferungspflicht und weitere Einzelheiten bezüglich der Zulässigkeit von Nebentätigkeiten bzw. Besonderheiten für den Hochschulbereich sind in der Niedersächsischen Nebentätigkeitsverordnung und der Hochschulnebentätigkeitsverordnung geregelt.

Kontakt

  • Inga Baumann
  • Jutta Berg
  • Tobias Kinkel
  • Swenja Jesswein