Elternzeit
Alle wichtigen Informationen zu Voraussetzungen, zur Beantragung und zur Genehmigung einer Elternzeit für Tarifbeschäftigte der Leuphana finden Sie nachfolgend. Die Hinweise informieren über den Rechtsstand am 01.07.2022. Es wird ausdrücklichdarauf hingewiesen, dass die Hinweise eine zusammenfassende Information über die maßgeblichen Rechtsvorschriften enthalten und das Studium dieser Rechtsvorschriften nicht ersetzen können. Sie enthalten keine Auskünfte zu allen Detailfragen und berücksichtigen keine evtl. individuellen Besonderheiten.
Allgemeine Hinweise
Rechtsanspruch auf Elternzeit haben die Beschäftigten nach Maßgabe des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) für
- vor dem 01.07.2015 Geborene in der Fassung vom 05.12.2006 (BGBl. I, S. 2748), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.02.2013 (BGBl. I, S. 254).
- ab dem 01.07.2015 Geborene in der Fassung vom 18.12.2014 (BGBl. I, S. 2325), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.02.2021 (BGBl. I S. 239).
- ab dem 01.09.2021 Geborene in der Fassung vom 15.02.2021 (BGBl. I, S.239), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 23.05.2022 (BGBl. I, S. 760).
Elternzeit kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für einen Zeitraum beansprucht werden, für den bereits ein Sonderurlaub gewährt worden ist. In diesen Fällen wird der Sonderurlaub für die Dauer der Elternzeit unterbrochen. Auf Antrag der Beschäftigten kann das Ende des Sonderurlaubs um die Dauer der Elternzeit hinausgeschoben werden.
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit, grundsätzlich weder ordentlich noch außerordentlich kündigen (§ 18 BEEG). Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle - das sind in Niedersachsen das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Celle bzw. das LBEG - können in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Der besondere Kündigungsschutz gilt entsprechend für eine während der Elternzeit ausgeübte zulässige Teilzeitarbeit und für eine Teilzeitarbeit ohne Inanspruchnahme der Elternzeit (vgl. § 18 Abs. 2 BEEG).
Eine zulässige Teilzeitarbeit darf mit Zustimmung des Arbeitgebers auch bei einem anderen Arbeitgeber geleistet werden. Die Zustimmung kann der Arbeitgeber nur verweigern, wenn er dies mit entgegenstehenden, dringenden betrieblichen Interessen und nur innerhalb von vier Wochen schriftlich begründet (§ 15 Abs. 4 BEEG). Die Beschäftigung bei einer anderen Landesdienststelle ist keine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber.
Elternzeit wirkt sich tariflich, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtlich wie folgt auf das Arbeitsverhältnis aus:
Neben dem Regelfall der Elternzeit unter Freistellung von der Arbeit lässt das BEEG als Alternative auch eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit zu (höchstens 30 Stunden wöchentlich für bis zum 31.08.2021 Geborene, 32 Stunden wöchentlich für danach Geborene). Eine solche Teilzeitbeschäftigung wird in der Regel vom Geltungsbereich des TV-L erfasst. Wegen der Auswirkungen wird auf die Erläuterungen zur Teilzeitarbeit verwiesen, ebenso zur Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit auch bei einem anderen Arbeitgeber auszuüben.
1. Beschäftigungszeit: Die Elternzeit zählt als Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TV-L).
2. Stufenlaufzeit: Im Falle der Elternzeit ist zu beachten, dass der Aufstieg in die nächst höhere Stufe grundsätzlich eine ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei demselben Arbeitgeber voraussetzt (§ 16 Abs. 3 TV-L). Elternzeit ist unschädlich, wird aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Dies bedeutet, dass nahtlos an die vor der Unterbrechung erreichte Stufenlaufzeit angeknüpft wird.
3. Entgelt: Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind (unständige Entgeltbestandteile) sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 TV-L sind gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 TV-L auch dann am Zahltag des zweiten auf ihre Entstehung folgenden Kalendermonats zu zahlen, wenn sich die Beschäftigten in diesem Monat in Elternzeit befinden.
4. Kindergeld: Der Anspruch auf Kindergeld wird nicht berührt. Die Zahlung erfolgt weiterhin durch die bisher zuständige Familienkasse.
5. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Bei Erkrankung während der vollfreigestellten Elternzeit besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das gilt auch, wenn nach der Beantragung der Elternzeit eine Erkrankung eintritt und bei deren Beginn noch andauert. Vom Tage nach Ablauf der Elternzeit an werden Krankenbezüge nach § 22 TV-L gezahlt, falls eine Erkrankung besteht. Für die Berechnung des Bezugszeitraums der Krankenbezüge wird vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen.
6. Erholungsurlaub: Der zustehende Erholungsurlaub (§ 26 TV-L) wird für jeden vollen Kalendermonat der vollfreigestellten Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt. Soweit der nach der Kürzung verbleibende Erholungsurlaub vor Beginn der Elternzeit nicht gewährt wurde, wird er nach der Elternzeit in dem dann laufenden Urlaubsjahr oder im nächsten Urlaubsjahr nachgewährt. Haben Beschäftigte vor Beginn der Elternzeit mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihnen unter Berücksichtigung der Kürzungsvorschrift des § 17 Abs. 1 BEEG zugestanden hätte, wird der nach dem Ende der Elternzeit zustehende Erholungsurlaub um die zuviel gewährten Urlaubstage gekürzt (§ 17 Abs. 4 BEEG).
7. Urlaubsabgeltung: Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird das Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, wird ein noch nicht gewährter Erholungsurlaub abgegolten.
8. Jubiläumszuwendung: Zeiten der Inanspruchnahme einer Elternzeit werden auf die Jubiläumszeit angerechnet, da auch die Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-L weiterläuft.
9. Beihilfen: Für die Elternzeit besteht keine Beihilfeberechtigung.
10. Sterbegeld: Es besteht kein Anspruch auf Sterbegeld, weil das Arbeitsverhältnis während der vollfreigestellten Elternzeit ruht.
11. Jahressonderzahlung: Die Elternzeit berührt die Anspruchsvoraussetzungen für die Jahressonderzahlung nicht, da die Stichtagsregelung in § 20 Abs. 1 TV-L lediglich auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember abstellt; allerdings wirkt sich die Elternzeit nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, mindernd aus.
12. Vermögenswirksame Leistungen: Vermögenswirksame Leistungen werden nur für Kalendermonate gewährt, in denen Entgelt zusteht (§ 23 Abs. 1 Satz 4 TV-L). Während der Elternzeit besteht daher grundsätzlich kein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen.
13. Sozialversicherung: Zu den Auswirkungen einer Elternzeit in allen Zweigen der Sozialversicherung sollte vom jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger eine Auskunft eingeholt werden. Die nachstehenden Hinweise können die Auskunft nicht ersetzen. Sie ist auch erforderlich, weil das Sozialversicherungsrecht ständigen Änderungen unterliegt.
Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und die während einer Elternzeit wegen der Ausübung einer erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung krankenversicherungspflichtig würden, können sich für diese Zeit auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und ihren bisherigen Krankenversicherungsschutz beibehalten.
Während der Zeit, für die Elternzeit in Anspruch genommen wird, bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei aufrechterhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Die Beitragspflicht auf Grund einer elterngeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung bleibt unberührt.
In der gesetzlichen Rentenversicherung werden der Mutter oder dem Vater Zeiten der Kindererziehung als rentenbegründende und rentensteigernde Versicherungszeiten angerechnet, und zwar die ersten 36 Monate nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes (§ 56 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 SGB VI).
14. Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung: Wegen der Auswirkungen einer Elternzeit auf die späteren Ansprüche in der betrieblichen Altersversorgung wird empfohlen, eine Auskunft bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), Hans-Thoma-Straße 19, 76133 Karlsruhe oder im Internet unter www.vbl.de einzuholen.
Prozess: Elternzeit beantragen
- Antrag ausfüllen: Füllen Sie einen ANTRAG AUF ELTERNZEIT aus.
- Antrag übermitteln: Übermitteln Sie Ihren Antrag bitte möglichst frühzeitig an die Kolleg:innen der Abteilung Personal.
Formulare
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Kontakt
Die vorstehenden Informationen können eine evtl. im Einzelfall erforderliche Auskunft nicht ersetzen. Bitte wenden Sie sich bei Klärungsbedarf und Fragen an die folgenden Kolleginnen in der Abteilung Personal:
- Dagmar Rüther