Sonderurlaub

Alle wichtigen Informationen zu Voraussetzungen, zur Beantragung und zur Genehmigung eines Sonderurlaubs aus wichtigen Gründen unter Verzicht auf die Entgeltzahlung für Tarifbeschäftigte der Leuphana finden Sie nachfolgend. Die Hinweise informieren über den Rechtsstand am 01.07.2022. Es wird ausdrücklichdarauf hingewiesen, dass die Hinweise eine zusammenfassende Information über die maßgeblichen Rechtsvorschriften enthalten und das Studium dieser Rechtsvorschriften nicht ersetzen können. Sie enthalten keine Auskünfte zu allen Detailfragen und berücksichtigen keine evtl. individuellen Besonderheiten.

Beurlaubung aus wichtigen Gründen

Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Entgeltzahlung Sonderurlaub (§ 28 TV-L) erhalten. Das sind insbesondere familiäre Gründe. Die Beurlaubung ist allerdings nicht allein auf familiäre Gründe beschränkt.

Aus organisatorischen und haushaltswirtschaftlichen Gründen (z. B. wegen der Beschäftigung einer Vertretungskraft) muss die Beurlaubung kalendermäßig festgelegt sein. Sie soll die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Eine vorzeitige Beendigung der Beurlaubung ist nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Beschäftigte vor Ablauf des Sonderurlaubs wieder schwanger wird (BAG v. 06.09.1994 - 9 AZR 221/93). Wegen der Inanspruchnahme einer Elternzeit während eines Sonderurlaubs wird auf die Hinweise zur Elternzeit verwiesen. Während des Sonderurlaubs kann keine Arbeitsbefreiung gem. § 29 TV-L gewährt werden.

Nebentätigkeiten gegen Entgelt können unter Auflagen ausgeübt oder untersagt werden, soweit sie dem Zweck der Beurlaubung zuwiderlaufen. Sie sind dem Arbeitgeber weiterhin schriftlich anzuzeigen.

Ein Sonderurlaub unter Verzicht auf Entgelt wirkt sich tariflich, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtlich wie folgt auf aus:

1. Beschäftigungszeit: Die Zeit des Sonderurlaubs gilt nur dann als Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TV-L), wenn ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung vom Arbeitgeber anerkannt worden ist.

2. Stufenlaufzeit: Im Falle der Beurlaubung ist zu beachten, dass der Aufstieg in die nächst höhere Stufe grundsätzlich eine ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei demselben Arbeitgeber voraussetzt (§ 16 Abs. 3 TV-L). Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 TV-L stehen als unschädliche Unterbrechungen gleich:

  • Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz
  • Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit bis zu 39 Wochen nach § 22 TV-L
  • Zeiten eines bezahlten Urlaubs
  • Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches Interesse anerkannt hat
  • Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr
  • Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L.

Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von drei Jahren, die nicht von den vorgenannten Tatbeständen erfasst sind, und Elternzeit sowie Zeiten einer Unterbrechung bei Saisonbeschäftigten, sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Dies bedeutet, dass nahtlos an die vor der Unterbrechung erreichte Stufenlaufzeit angeknüpft wird. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, die nicht im dienstlichen Interesse liegt, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung.

3. Entgelt: Für die Zeit der Beurlaubung unter Verzicht auf die Entgeltzahlung besteht kein Anspruch auf Entgelt; es ergeben sich aber folgende tarifliche Auswirkungen: Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind (unständige Entgeltbestandteile) sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 TV-L sind gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 TV-L am Zahltag des zweiten auf ihre Entstehung folgenden Kalendermonats zu zahlen. Die Vorgaben des § 9 TVÜ-L sowie die dazu ergangenen Durchführungshinweise sind zu beachten.

4. Kindergeld: Der Anspruch auf das gesetzliche Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz wird durch Beurlaubung nicht berührt. Während einer Beurlaubung ruht der Anspruch auf die tarifliche Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile. Die Vorgaben des § 11 TVÜ-L sind zu beachten.

5. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Für Beschäftigte besteht für den Fall der Erkrankung während der Beurlaubung ohne Bezüge kein Anspruch auf Krankenbezüge (BAG, Urteil vom 17.11.1977 - 5 AZR 599/76 - AP Nr. 8 zu § 9 BUrlG).

6. Erholungsurlaub, Zusatzurlaub, Sonderurlaub: Der Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs vermindert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat einer Beurlaubung ohne Entgelt (§ 26 Abs. 2 TV-L). Während einer Beurlaubung ohne Entgelt kann keine Arbeitsbefreiung (§ 29 TV-L) gewährt werden. Wegen der Inanspruchnahme einer Elternzeit während eines Sonderurlaubs s. Abschn. I Nr. 3.2. Etwa noch zustehender Erholungsurlaub verfällt während der Beurlaubung ohne Entgelt innerhalb der vorgesehenen Frist.

7. Jubiläumsgeld: Die Zeiten einer unbezahlten Beurlaubung gem. § 28 TV-L werden auf die Jubiläumszeit nur angerechnet, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches Interesse anerkannt hat (§ 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 34 Abs. 3 Satz 2 TV-L).

8. Sterbegeld: Sterbegeld wird im Falle einer unbezahlten Beurlaubung nicht gewährt (§ 23 Abs. 3 Satz 1 TV-L).

9. Jahressonderzahlung: Da die Stichtagsregelung in § 20 Abs. 1 TV-L auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember abstellt, besteht der Anspruch auf die Jahressonderzahlung grundsätzlich auch im Fall der Inanspruchnahme einer unbezahlten Beurlaubung gem. § 28 TV-L oder einer Elternzeit nach § 15 ff. des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Allerdings vermindert sich der Anspruch um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem nicht für mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach§ 21 TV-L bestand. Eine Verminderung unterbleibt in den nach § 20 Abs. 4 TV-L abschließend geregelten Ausnahmefällen.

10. Vermögenswirksame Leistungen: Für volle Kalendermonate einer unbezahlten Beurlaubung, in denen also an keinem Tag Anspruch auf Entgelt besteht, scheidet auch ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen aus.

11. Sozialversicherung: Zu den Auswirkungen einer Beurlaubung ohne Entgelt auf alle Zweige der Sozialversicherung wird empfohlen, eine Auskunft bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger einzuholen. Die nachstehenden Hinweise können die Auskunft nicht ersetzen. Sie ist auch erforderlich, weil das Sozialversicherungsrecht ständigen Änderungen unterliegt.

Mit dem Beginn der Beurlaubung ohne Entgelt endet die Versicherungs- und Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Für die Zeit des unbezahlten Sonderurlaubs besteht unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung (§§ 7, 232 SGB VI). Das Land zahlt bei einer freiwilligen Versicherung für die Zeit der Beurlaubung keinen Arbeitgeberanteil und leistet auch keinen Arbeitgeber-Beitragszuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung nach § 257 SGB V.

Nach den §§ 43 bis 45 SGB VI werden Renten wegen Erwerbsminderung grundsätzlich nur zuerkannt, wenn Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge könnte daher u. U. zu einem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug einer Erwerbsminderungsrente führen. Beurlaubte, die an der Aufrechterhaltung ihres Invaliditätsschutzes interessiert sind, wird empfohlen, sich zur Vermeidung von Nachteilen mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.

12. Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung: Zu den Auswirkungen einer Beurlaubung ohne Entgelt auf die späteren Ansprüche in der betrieblichen Altersvorsorge wird empfohlen, eine Auskunft bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), Hans-Thoma-Straße 19, 76133 Karlsruhe, einzuholen und sich auf der Internetseite www.vbl.de zu informieren.

Prozess: Sonderurlaub beantragen

  1. Antrag ausfüllen: Füllen Sie einen ANTRAG AUF BEURLAUBUNG aus.
  2. Antrag übermitteln: Übermitteln Sie Ihren Antrag bitte frühzeitig an die Abteilung Personal.

Formulare

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Kontakt

Die vorstehenden Informationen können eine evtl. im Einzelfall erforderliche Auskunft nicht ersetzen. Bitte wenden Sie sich bei Klärungsbedarf und Fragen an die folgenden Kolleg:innen in der Abteilung Personal:

  • Dagmar Rüther
  • Karina Dahmer
  • Mareile Boenik