Arbeitsschutzmaßnahmen treffen
Allgemeine Hinweise
Arbeitsschutzmaßnahmen sind:
1. AUSWAHL RISIKOARMER ARBEITSVERFAHREN, -MITTEL UND -STOFFE
Beim Gestalten von Arbeitsverfahren sowie vor dem Einsatz von Arbeitsmitteln und -stoffen ist immer zu prüfen, ob das Arbeits- oder Ausbildungsziel auf weniger gefährlichem Wege erreicht werden kann.
2. ZURVERFÜGUNGSTELLUNG JEDERZEIT SICHERER UND FÜR DIE ARBEITSAUFGABE GEEIGNETER ARBEITSMITTEL, BAULICHER UND TECHNISCHER ANLAGEN
Arbeitsmittel müssen mindestens über eine CE-Kennzeichnung verfügen, besser noch von einer unabhängigen Organisation geprüft sein (erkennbar z. B. am GS-Zeichen); für bauliche und technische Anlagen muss eine Fachunter-nehmererklärung/Errichterbescheinigung vorhanden sein, die erklärt, dass die Anlage den relevanten Vorschriften entspricht (Konformitätserklärung).
Zur Gewährleistung der Sicherheit sind Arbeitsmittel und Anlagen regelmäßig durch eine dazu befähigte Person zu prüfen. Diese Prüfungen sind von der*dem damit Beauftragten zu organisieren. Die Prüftiefen sind abgestuft:
Vor jeder Benutzung muss die*der Nutzer*in das Arbeitsmittel/die Anlage auf augenscheinliche Sicherheitsmängel prüfen. Zur Prüfung ist die*der Nutzer*in nur befähigt, wenn sie*er sich mit der Bedienungsanleitung und den Sicherheitseinrichtungen vertraut gemacht hat und Mängel erkennen kann (Befähigungsgrad 1).
Für viele Arbeitsmittel und Anlagen sind regelmäßige Prüfungen (oft im Abstand von 6 Monaten bis 2 Jahren) gefordert. Prüfumfänge und –abstände sind insbesondere in Verordnungen und technischen Regeln festgelegt.
Die zur Prüfung befähigte Person muss
- auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des zu prüfenden Arbeitsmittels haben und mit den einschlägigen Vorschriften vertraut sein (Befähigungsgrad 2, z. B. Elektro-Fachbetrieb)
oder
- auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des zu prüfenden Arbeitsmittels haben und mit den einschlägigen Vorschriften vertraut sein (Befähigungsgrad 3, z. B. TÜV).
Bei Prüfungen festgestellte Mängel sind zu beseitigen. Arbeitsmittel oder Anlagen mit Sicherheitsmängeln dürfen nicht benutzt werden.
Arbeitsmittel sind so auszuwählen, dass die Arbeitsaufgabe mit Ihnen sicher und ergonomisch erfüllt werden kann. Das Arbeitsmittel darf z. B. nicht überlastet oder zweckfremd eingesetzt werden.
Vorgehen nach dem STOP-Prinzip
Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und Studierenden sollten in folgender Reihenfolge getroffen werden (STOP-Prinzips):
Substitution
Wo möglich, sind Gefährdungen durch den Einsatz ungefährlicher Verfahren, Stoffe, Arbeitsmittel zu vermeiden, z. B.: Einsatz von Arbeitsmitteln, bei deren Verwendung kein gefährlicher Lärm entsteht, Einsatz von Stoffen ohne gefährliche Eigenschaften, Auswahl von didaktisch gleichwertigen Exkursionszielen ohne klimatische Risiken.
Technische/bauliche Schutzmaßnahmen
Wo Gefährdungen unvermeidbar sind, sind technische/bauliche Schutzmaßnahmen zu treffen, z. B. Verwendung von Bürodrehstühlen, Monitoren etc., die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, Verwendung von elektrisch höhenverstellbaren Schreibtischen an Arbeitsplätzen mit wechselnden Nutzer*innen, raumakustische Maßnahmen an lärmbelasteten Arbeitsplätzen oder Gefahrstoffabsaugungen in Zusammenarbeit mit dem Gebäudemanagement, Abschirmungen, Absperrungen. Bei hohen Risiken sind technische Schutzmaßnahmen immer den organisatorischen oder persönlichen vorzuziehen. In Technischen Regeln sowie DGUV-Vorschriften, -Informationen und -Regeln finden Sie zahlreiche Informationen und Hinweise. Nachlesbar auf www.umwelt-online.de.
Organisatorische Schutzmaßnahmen
Wo keine technischen/baulichen Maßnahmen möglich, sinnvoll oder angemessen sind, sind organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen, z. B. (Betriebs-) Anweisungen, Sicherheitsunterweisungen, Empfehlungen zum Verhalten, ergonomisch optimierte Arbeitsplatzgestaltung, Warn-/Gebots-/Verbots-Hinweise, Vermeidung einseitiger Belastungen, Auswahl des risikoärmsten Verfahrens/Arbeitsmittels/Stoffs, Bereitstellung von für die Aufgabe geeigneter Arbeitsmittel, Veranlassung sicherheitstechnischer Prüfungen, Ermittlung der erforderlichen Zahl an
Erst-, Evakuierungs-, Brandschutzhelfer*innen sowie Sicherheitsbeauftragten und deren Ausbildung und Benennung. Beschäftigte und Studierende sind im Rahmen der Sicherheitsunterweisungen auch über für sie relevante hochschulweite Regelungen wie Brandschutzordnungen, Hygienerichtlinien zu informieren.
Muster-Unterweisungen und andere Arbeitshilfen sowie Informationen sind auf den Intranetseiten des Bereichs Arbeitsschutz zu finden.
Persönliche Schutzmaßnahmen
Persönliche Schutzmaßnahmen (PSA) sind insbesondere das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung wie Schutzbrillen, -handschuhe, -schuhe, -kleidung, Atemschutz, Gehörschutz. Da das Tragen von PSA für den Träger belastend sein kann, steht es an letzter Stelle der Rangfolge. Oft ist es aber eine einfache und wirksame Maßnahme.
Die PSA-Benutzungsverordnung trifft grundsätzliche Festlegungen. In den DGUV-Regeln DGUV-R-112-189 ff finden Sie weiterführende Hinweise. Zu finden auf www.umwelt-online.de.
Schutzmaßnahmen bei Tätigkeit mit Gefahr- und Biostoffen
Die Gefahrstoffverordnung fordert je nach Gefährdungsgrad „allgemeine Schutzmaßnahmen“, „zusätzliche Schutzmaßnahmen“, „besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B“, „besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen“. Weiter sind Maßnahmen zum Schutz bei Betriebsstörungen und Notfällen zu treffen und die Beschäftigten/ Studierenden/Fremdfirmen sind durch Unterweisungen sowie Betriebsanweisungen zu informieren.
Die Biostoffverordnung fordert je nach Gefährdungsgrad „allgemeine Schutzmaßnahmen“, sowie „zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Laboratorien“. Weiter sind Maßnahmen zum Schutz bei Betriebsstörungen und Notfällen zu treffen und die Beschäftigten/ Studierenden/Fremdfirmen sind durch Unterweisungen sowie Betriebsanweisungen zu informieren.
Im Anschluss an die Substitutionsprüfung sind Schutzmaßnahmen in folgender Reihenfolge zu treffen:
- Baulich/technische Schutzmaßnahmen, z. B. Lüftungsanlagen, Laborabzüge, Sicherheitswerkbänke, flüssigkeitsresistente und leicht zu reinigende Oberflächen, Körper- und Augenduschen, Gaswarnanlagen.
- Organisatorische Schutzmaßnahmen, z. B. Betriebsanweisungen, Unterweisungen, Schulungen, Zutrittsbeschränkungen, die Organisation von Prüfungen.
- Personenbezogene Schutzmaßnahmen, z. B. Schutzhandschuhe, Schutzbrillen, Schutzkleidung, arbeitsmedizinische Vorsorge.
Ergonomische und sichere Gestaltung von Arbeitsplätzen und -verfahren
Arbeitsplätze und –verfahren sind so zu gestalten, dass die körperlichen Belastungen möglichst gering sind. Dies wird z. B. erreicht durch ausreichend große Flächen, Zurverfügungstellung ergonomiegeprüfter Arbeitsmittel, an die Person angepasste Einstellung von Arbeitsmitteln, die Positionierung häufig benutzter Arbeitsmittel an gut erreichbaren Orten etc.
Sicher werden Arbeitsplätze und –verfahren durch das Vermeiden von Quetsch- Stoß-, Abscher-, Schnitt-, Stich-, Stolpergefahren, dem Schutz vor rotierenden Werkzeugen, Materialeinzügen, Spänen, Splittern, Abrieb, Bruch, elektrischen Strom, Lärm und durch angemessene Temperaturen und ausreichende Beleuchtung.
Erstellung und Inkraftsetzung von Betriebsanweisungen
Für handwerkliche Tätigkeiten, und Labortätigkeiten sind allgemeine Betriebsanweisungen (z. B. Werkstatt- und Laborordnungen) zu erstellen. Für Tätigkeiten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sind zusätzlich Einzelbetriebs-anweisungen erforderlich.
Betriebsanweisungen beschreiben den Anwendungsbereich, Gefahren für Mensch und Umwelt, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, Verhalten bei Störungen/im Gefahrfall, Verhalten bei Unfällen/Erste Hilfe, Instandhaltung/Umweltschutz.
Betriebsanweisungen sind in verständlicher Sprache zu formulieren.
Der Bereich Arbeitssicherheit stellt Muster-Betriebsanweisungen zur Verfügung.
Sicherheitsunterweisungen von Beschäftigten, Studierenden, Fremdfirmen und Besucher*innen
Beschäftigte, Studierende, Fremdfirmen und Besucher*innen sind mündlich oder in geeigneter elektronischer Form zu unterweisen. Unterweisungsinhalte sind gleich derer in Betriebsanweisungen: Beschreibung der Tätigkeit, Gefahren für Mensch und Umwelt, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, Verhalten bei Störungen/im Gefahrfall, Verhalten bei Unfällen/Erste Hilfe, Instandhaltung/Umweltschutz. Sicherheitsunterweisungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen (meist mindestens jährlich) durchzuführen. Die*der Unterweisende muss prüfen, ob die Unterweisungsinhalte verstanden wurden. Unterweisungen sind zu dokumentieren.
Für Bildschirm- und Büroarbeitsplätze ist die Information der Beschäftigten eine der wichtigsten Schutzmaßnahmen. Dafür können Vorgesetzte folgende Muster-Sicherheitsunterweisung verwenden, die an die aktuelle Situation in der Einrichtung angepasst werden kann.
Weitere Muster-Unterweisungen finden Sie auch den Seiten im Bereich "Arbeitsschutz" über das Menü am linken Rand.
Treffen von Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf Dienstreisen/Exkursionen
Auch für Dienstreisen und Exkursionen sind Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und daraus Schutzmaßnahmen zu entwickeln. Zu betrachten sind
- Organisation der Reise,
- Versicherungsschutz,
- Verkehrsmittel und Fahrzeugführer,
- Klima,
- Infektionsgefahren,
- körperliche Eignung,
- Sicherheitslage am Zielort,
- psychosoziale Belastungen,
- Mutterschutz,
- Jugendarbeitsschutz.
Der Bereich Arbeitssicherheit stellt eine Muster-Prüfliste zur Verfügung. Diese und weitere Informationen finden Sie auf der Seite "Reisen" im Bereich "Arbeitsschutz".
Zurverfügungstellung und Instandhaltung persönlicher Schutzausrüstungen
Sofern die Sicherheit nicht durch Substitution, technisch/bauliche oder organisatorische Schutzmaßnahmen erreicht werden kann, ist geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen (Schutzschuhe, -handschuhe, -kleidung, Kopf-, Gesichts-, Augen-, Lärm-, Atemschutz) und erforderlichenfalls zu reinigen, zu reparieren oder auszutauschen.
Beseitigung bzw. Veranlassung der Beseitigung von Sicherheitsmängeln
Werden Sicherheitsmängel festgestellt, bei denen eine nicht unerhebliche Unfallgefahr besteht, so sind diese sofort zu beseitigen bzw. die Beseitigung ist zu veranlassen. Nicht in die eigene Zuständigkeit fallende Sicherheitsmängel sind der zuständigen Person zu melden; bei unmittelbarer Gefahr sind von jedem (provisorische) Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
Kontakt
- Dipl.-Ing. Jörg Seeba
- Antje Dietrich