Allgemeine Hinweise
Bei einem Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) schuldet ein:e Unternehmer:in dem Besteller (in diesem Fall der Universität) die Herstellung eines Werkes, das heißt die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Gegenstand typischer Werkverträge an Universitäten können beispielsweise Analysen oder Übersetzungen sein. Für diese Leistung/dieses Werk erhält die:der Unternehmer:in einen Werklohn. Als "Werkhersteller:in" ist sie:er von der Universität jedoch nicht sozial versichert.
Bitte beachten Sie bei der Vergabe von Werkverträgen, dass mit Beschäftigten der Universität kein Werkvertrag abgeschlossen werden kann. Es handelt sich dann um eine Aufstockung der Arbeitszeit.
Gern beraten Sie die Kolleg*innen in der Personalabteilung über rechtliche Fragen und Inhalte zum Thema Werkverträge.
Prozess
- Antrag ausfüllen: Bitte füllen Sie den ANTRAG AUF ABSCHLUSS EINES WERKVERTRAGES aus.
- Anlage ausfüllen: Bitte füllen Sie die ANLAGE ZUM WERKVERTRAG aus.
- Antrag übermitteln: Übermitteln Sie bitte beide Unterlagen an die Kolleg:innen der Abteilung Personal
Formulare
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Kontakt
- Tim Soetebeer
- Marie Webs