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Dienstjubiläen
Alle wichtigen Informationen zu Dienstjubiläen von Professuren der Leuphana finden Sie nachfolgend.
Allgemeine Hinweise
Beamtinnen und Beamte der Leuphana Universität Lüneburg werden anlässlich ihres Dienstjubiläums bei Vollendung einer 25jährigen, 40jährigen und 50jährigen Jubiläumsdienstzeit von ihrem Dienstherrn mit einer Dank- und Glückwunschurkunde geehrt.
Die Jubiläumsdienstzeit beginnt mit dem Tag des erstmaligen Eintritts in ein Ausbildungs- oder hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 29 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Dienstzeiten im Sinne des § 30 BBesG werden bei der Berechnung der Jubiläumsdienstzeit nicht berücksichtigt. Der Beginn der Jubiläumsdienstzeit wird analog zu § 28 BBesG um die volle Dauer der Zeiten hinausgeschoben, die zu einem Hinausschieben des Besoldungsdienstalters führen oder führen würden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO) besteht die Möglichkeit, aus Anlass des Jubiläums unter Berücksichtigung dienstlicher Belange einen Tag Sonderurlaub zu gewähren. Der Antrag ist über die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten an Frau Rüther zu richten.
Darüber hinaus erhalten Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 neben der Dank- und Glückwunschurkunde eine Jubiläumszuwendung. Sie beträgt
- nach einer 25jährigen Jubiläumsdienstzeit 307 Euro,
- nach einer 40jährigen Jubiläumsdienstzeit 410 Euro,
- nach einer 50jährigen Jubiläumsdienstzeit 512 Euro.
Hinweis: Einzelheiten regelt die Dienstjubiläumsverordnung (DJubVO) vom 23.04.1996. Berechnungen der Jubiläumsdienstzeit, die vor Inkrafttreten der Dienstjubiläumsverordnung bekanntgegeben worden sind, bleiben unverändert.
Verordnungen
Kontakt
- Jutta Berg