Einstellung von Beamt*innen und Akad. Rät*innen
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Einstellung von Beamt*innen.
Allgemeine Hinweise
Die Einstellung an der Leuphana in einem Beamtenverhältnis kann im Rahmen einer Ernennung, einer Abordnung oder einer Versetzung erfolgen.
Der nachfolgend beschriebene Prozess gilt sowohl für die Ernennung von Akademischen Rät*innen im Beamtenverhältnis auf Zeit als auch für die Ernennung von Laufbahnbeamt*innen im nicht wissenschaftlichen Bereich im Beamtenverhältnis auf Probe. Zu den Prozessen Abordnungen und Versetzungen finden Sie weitere Informationen auf eigenen Intranetseiten des Bereichs Professuren/Beamte.
Unbesetzte Stellen an der Leuphana müssen vor Wiederbesetzung ausgeschrieben werden. Der gesamte Ausschreibungs- und Auswahlprozess wird von den Kolleg*innen der Abteilung Personal und Recht, Bereich Tarifbeschäftigte, begleitet. Nähere Informationen zum Ausschreibungs- und Auswahlprozess finden Sie daher auf den Intranetseiten der Abteilung Personal und Recht, Bereich Tarifbeschäftigte.
Prozess: Einstellung von Beamt*innen
Der Bereich Professuren/Beamte wird mit dem unter dem Punkt „Formulare“ verlinkten Antrag auf Einstellung über den Abschluss des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens sowie über die beabsichtigte Einstellung informiert.
Damit die von Ihnen beantragte Einstellung fristgerecht bearbeitet werden kann, ist es nötig, dass Anträge vollständig ausgefüllt und unterschrieben spätestens vier bis sechs Wochen vor dem gewünschten Einstellungstermin vorliegen. Rückwirkende Ernennungen sind beamtenrechtlich nicht möglich.
Nach Eingang des Antrags setzen sich die Sachbearbeiter*innen des Bereichs Professuren/Beamte hinsichtlich aller beamtenrechtlichen Einstellungsformalitäten mit den Bewerber*innen in Verbindung. Es wird darüber informiert, welche Einstellungsunterlagen für die Ernennung im Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Probe erforderlich sind.
Nach Vorlage aller erforderlichen Einstellungsunterlagen und abschließender Prüfung der personal- und beamtenrechtlichen Voraussetzungen durch den Bereich Professuren/Beamte findet die formale beamtenrechtliche Ernennung mit Aushändigung der Ernennungsurkunde statt.
Anschließend werden alle zahlungsrelevanten Daten und Unterlagen von den Sachbearbeiter*innen des Bereichs Professuren/Beamte schnellstmöglich an das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) Lüneburg weitergeleitet. Das NLBV Lüneburg übernimmt die Abrechnung und Auszahlung der Besoldung im Auftrag der Leuphana.
Erfahrungszeiten
Das Grundgehalt der Beamt*innen bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe, der das ihr oder ihm verliehene Amt zugeordnet ist. Innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe erfolgt eine Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe.
Die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe richtet sich nach der Dauer von zurückgelegten Erfahrungszeiten und wird vom NLBV Lüneburg auf Grundlage der durch den Bereich Professuren/Beamte bei der Einstellung mitgeteilten Erfahrungszeiten vorgenommen.
Probezeit
Bei der Ernennung im Beamtenverhältnis auf Zeit, d.h. im Fall der Ernennung zur/zum Akademischen Rät*in, ist keine Probezeit vorgesehen. Die erstmalige Ernennung von Laufbahnbeamt*innen erfolgt dagegen immer im Beamtenverhältnis auf Probe.
Regelungen zur Probezeit ergeben sich aus §19 Niedersächsisches Beamtengesetz. Hiernach ist die Probezeit die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb oder Feststellung der Befähigung für die Laufbahn bewähren soll.
Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Zeiten beruflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist. Es ist eine Mindestprobezeit vorgesehen, deren Dauer sich nach der jeweiligen Laufbahngruppe richtet.
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind während der Probezeit wiederholt zu beurteilen. Wird die Probezeit verkürzt, so genügt eine Beurteilung. Am Ende der Probezeit wird festgestellt, dass die Beamtin oder der Beamte sich bewährt hat, wenn unter Berücksichtigung der Beurteilungen keine Zweifel an der Bewährung bestehen.