Nebentätigkeit
Alle wichtigen Informationen zu Voraussetzungen und Genehmigung einer nebenberuflichen Tätigkeit neben Ihrer hauptberuflichen Tätigkeit an der Leuphana finden Sie nachfolgend.
Allgemeine Hinweise
Wann darf ich Nebentätigkeiten ausüben?
Grundsätzlich dürfen Nebentätigkeiten nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Eine Nebentätigkeit darf erst ausgeübt werden, wenn Sie die Nebentätigkeit bei der Universität angezeigt haben bzw. einen Antrag auf Genehmigung gestellt haben (siehe unten).
Welche Beschränkungen gibt es bei Nebentätigkeit?
Einige. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
In welchem Umfang darf ich eine Nebentätigkeit ausüben?
Für Tarifbeschäftigte gibt es keine unmittelbare zeitliche Begrenzung für eine Nebentätigkeit. Allerdings sind Sie dazu verpflichtet, die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu beachten. Als „Faustregel“ gilt, dass Sie inkl. Nebentätigkeit insgesamt in einem Umfang arbeiten dürfen, die der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle zzgl. 1/5 dieser regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Sind Nebentätigkeiten ablieferungspflichtig?
Bei der Vergütung von Nebentätigkeiten gilt mit Ausnahme von Nebentätigkeiten im oder für den öffentlichen Dienst grundsätzlich keine Ablieferungspflicht.
Für Nebentätigkeiten im oder für den öffentlichen Dienst gilt eine Ablieferungspflicht für alle Vergütung, die folgende Beträge übersteigen:
- Tarifstufe EG 1 bis EG 8: jährlicher Betrag 4.100 Euro
- Tarifstufe EG 9 bis EG 12: jährlicher Betrag 4.700 Euro
- Tarifstufe EG 13 bis EG 15: jährlicher Betrag 5.400 Euro
Diese Beträge gelten kalenderjährlich. Entscheidend ist hierbei, wann eine Nebentätigkeit ausgeübt wurde, nicht wann die Auszahlung des Entgeltes erfolgte.
Wann muss ich eine Nebentätigkeit anzeigen/die Genehmigung beantragen?
Rechtzeitig vor Aufnahme der Nebentätigkeit, auch wenn die tatsächliche Tätigkeit sich erst kurzfristig ergibt oder auch wenn „nicht klar ist“, ob eine Tätigkeit zustande kommt. Sollten Sie vergessen haben, Ihre Nebentätigkeit anzuzeigen bzw. die Genehmigung zu beantragen, kontaktieren Sie bitte die Abteilung Personal. Zwar haben Sie so gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, es ist aber Ziel der Personalverwaltung, im Sinne aller Beteiligten eine Lösung zu finden („besser spät als nie“).
Wer muss Nebentätigkeitsanzeigen bzw. eine Genehmigung unterschreiben?
Für alle Beschäftigten der Universität unterschreiben die unmittelbaren Fachvorgesetzten.
Darf ich während des Erholungsurlaubs eine Nebentätigkeit ausüben?
Kontaktieren Sie hier auf jeden Fall die Abteilung Personal. Während eines Erholungsurlaubs darf keine dem Zweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Der Zweck des Urlaubs besteht in der Erholung zur Auffrischung der Arbeitskraft. Dies verbietet jedoch nicht unbedingt einer eventuell ausgeübten Nebentätigkeit nachzugehen, wenn eine solche Tätigkeit ihrem Umfang nach dem Erholungszweck des Urlaubs nicht entgegensteht.
Kann ich Angaben aus dem Antrag weglassen?
Nein, die geforderten Angaben sind auf das gesetzlich vorgeschriebene Mindestmaß beschränkt, entsprechend sind alle Angaben vollständig zu machen.
Darf ich Einrichtungen, Personal oder Material der Universität im Rahmen der nebenberuflichen Tätigkeit nutzen?
Jede Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Stiftung zur Ausübung von Nebentätigkeiten bedarf der gesonderten vorherigen schriftlichen Genehmigung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung besteht. Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material ist ein angemessenes Nutzungsentgelt zu zahlen.
Prozess: Nebentätigkeit beantragen
- Antrag ausfüllen: Bitte füllen Sie für Ihre geplante Nebentätigkeit eine Nebentätigkeitsanzeige aus.
- Antrag übermitteln: Bitte übermitteln Sie die Nebentätigkeitsanzeige an die Abteilung Personal.
- Rückmeldung der Abteilung Personal abwarten: Die Abteilung Personal teilt Ihnen mit, ob die angezeigte Nebentätigkeit von Ihnen ohne Einschränkungen ausgeführt werden kann.
Formulare
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Kontakt
Es wird ausdrücklichdarauf hingewiesen, dass die Hinweise eine zusammenfassende Information über die maßgeblichen Rechtsvorschriften enthalten und das Studium dieser Rechtsvorschriften nicht ersetzen können. Sie enthalten keine Auskünfte zu allen Detailfragen und berücksichtigen keine evtl. individuellen Besonderheiten. Die vorstehenden Informationen können daher eine evtl. im Einzelfall erforderliche Auskunft nicht ersetzen. Bitte wenden Sie sich bei Klärungsbedarf und Fragen an die folgenden Kolleginnen in der Abteilung Personal:
Bewerbungsmanagement und Bereich Ausschreibungen
- Lena Laackmann
- Mirjam Windolf-Hörr
Fakultät Bildung, ZZL, ZAG, Professional School, Graduate School, Studierendenservice
- Allje Grapengießer
Fakultät Management und Technologie, Career Service/Alumni/ Fundraising, Transfer- und Gründungsservice
- Sabine Ruschkowski
Fakultät Nachhaltigkeit, CGSC, International Center, College, Schreibzentrum, Methodenzentrum
- Holger Scheidweiler
Sachbearbeitung alle Einrichtungen: Werkverträge, Stellenbewertung Sachbearbeitung Tarifbereich, wiss. Hilfskräfte: Fakultät Kulturwissenschaften, GRAKO, MECS, CDC, Kunstraum, Forschungszentrum Digitale Transformation, MIZ
- Tim Soetebeer
Universitätsverwaltung/Stabsstellen
Lehrservice, Präsidium, Universitätskommunikation, Finanzen, Personal und Recht Gebäudemanagement, Berufungsmanagement, Campusentwicklung, Innenrevision, Team Q, Forschungsservice, Universitätssportzentrum, Gleichstellungsbüro
- Katharina Witte
Unterstützung im Bereich Tarifbeschäftigte/Wiss. Hilfskräfte, Korrespondenz mit der Vergütungsstelle (NLBV)
- Karina Dahmer