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Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten und Datenschutzhinweise
Bei jeder Datenverarbeitung sind sowohl eine Verfahrensbeschreibung für das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten als auch Datenschutzhinweise für die von der Datenverarbeitung betroffenen Personen zu erstellen.
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten erstellen:
Um eine Verfahrensbeschreibung zu erstellen, benutzen Sie bitte die Dokumentationssoftware SecDoc. Informationen und Hilfe zur Benutzung entnehmen Sie bitte aus dem MIZ-Wiki hier. Wenn Sie Fragen haben, melden Sie sich bitte beim Datenschutzmanagement - wir beraten Sie sehr gerne.
Datenschutzhinweise
Die Muster der Datenschutzhinweise unterscheiden sich hinsichtlich der Rechtsbelehrung und sind anhand der Rechtsgrundlage auszuwählen, auf die die Datenverarbeitung gestützt wird. Ziel sollte es immer sein, eine Datenverarbeitung auf der Basis einer Einwilligung zu vermeiden. Welche Rechtsgrundlage für Ihre Datenverarbeitung einschlägig ist, können Sie den im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten eingeblendeten Hinweisen entnehmen.
Werden mehrere Datenverarbeitungsvorgänge, denen unterschiedliche Rechtsgrundlagen zugrunde liegen, in einem Datenschutzhinweis zusammengefasst, müssen die Rechtsbelehrungen mit besonderer Sorgfalt zu hybriden Datenschutzhinweisen zusammengestellt werden. Wir werden Sie dabei gerne unterstützen!
EINWILLIGUNG
Bitte beachten Sie, dass von Studierenden und Mitarbeitenden grundsätzlich keine wirksamen Einwilligungen eingeholt werden können. Wenn Sie eine Einwilligung über das Internet einholen, müssen Sie die Person identifizieren können. Das ist regelmäßig nur über das sog. Double-Opt-In-Verfahren möglich.
EINWILLIGUNG FÜR FORSCHUNGSPROJEKTE
ERFÜLLUNG EINES MIT DER BETROFFENEN PERSON GESCHLOSSENEN VERTRAGS
Bitte beachten Sie, dass Sie diese Rechtsgrundlage nur heranziehen dürfen, wenn der Vertrag unmittelbar mit der betroffenen Person geschlossen werden muss und nicht mit deren Abreitgeber oder anderen Institutionen.
GESETZLICHE VERPFLICHTUNG
Gesetzliche Verpflichtungen, die eine Datenverarbeitung erfordern, können sich beispielsweise ergeben aus dem HochschulStatG, dem UStG oder der Corona-VO.
AUFGABEN IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE
Die Aufgaben können sich aus verschiedenen Gesetzen und Verordnungen ergeben; die wichtigsten dürfte jedoch § 17 NHG sein. Die Hochschule darf von ihren Mitgliedern und Angehörigen gem. § 17 NHG die für die genannten Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Dies umfasst insbesondere die klassischen Hochschulaufgaben gem. § 3 NHG.
BERECHTIGTE INTERESSEN
Bitte beachten Sie, dass wir uns im Rahmen der Erfüllung unserer Aufgaben nicht auf berechtigte Interessen berufen dürfen. Wenn berechtigte Interessen in anderen Bereichen als Rechtsgrundlage dienen sollen, müssen Sie den Rechten der Betroffenen überwiegen und explizit in den Datenschutzhinweisen genannt werden.