Arbeitsmedizinische Vorsorge - Eignungsuntersuchungen
Bestimmte Belastungen am Arbeitsplatz sind trotz getroffener Schutzmaßnahmen unvermeidbar. Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Früherkennung bzw. Vorbeugung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen oder Berufskrankheiten aufgrund solcher Belastungen sowie der Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit und Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Auf Grundlage der Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen hat der Arbeitgeber zum Schutz der Beschäftigten eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu gewährleisten. Gleiches gilt für die Tätigkeiten der Studierenden im Rahmen ihrer Ausbildung. Rechtliche Grundlage ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) (https://www.umwelt-online.de/regelwerk/arbeitss/arbsch/arbmedvv_ges.htm).
Inhalt der Vorsorge sind ein vertrauliches ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese sowie in Abhängigkeit von der Gefährdung am Arbeitsplatz und dem Einverständnis des/der Beschäftigten/Studierenden ggf. auch eine körperliche Untersuchung, die Erhebung von Laborwerten oder Funktionstests.
Die erhobenen Befunde und Daten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Die Universität erhält nur Auskunft über die Teilnahme an der Vorsorge. Es liegt in der Eigenverantwortung der Beschäftigten und Studierenden, entsprechend der ärztlichen Empfehlungen zu handeln.
In der ArbMedVV sind 3 Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge definiert.
Pflichtvorsorge
Die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge ist vom Arbeitgeber bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen zu veranlassen. Beschäftigte und Studierende dürfen die betreffenden Tätigkeiten nur ausüben, wenn Sie an der Pflichtvorsorge teilgenommen haben. Pflichtvorsorge ist u. a. erforderlich bei
- Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen, wenn die Arbeitsplatzgrenzwerte nicht eingehalten werden
- Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen bei wiederholter Exposition
- Tätigkeiten mit direktem Hautkontakt zu hautresorptiven Gefahrstoffen
- Feuchtarbeit regelmäßig > 4 Std./d, dazu zählt auch das Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe
- Gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wie Hepatitis-A, -B, -C-Virus, Tollwut-Virus, FSME-Virus, Borrelien (Zecken) etc. einschließlich gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen
- Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen (z. B. Lärm ab 85 dB(A))
- Tragen von Atemschutzgeräten Gruppe 2 und 3
- Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen
Angebotsvorsorge
Arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge ist vom Arbeitgeber bei gefährdenden Tätigkeiten vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen unter Nennung der Tätigkeit anzubieten, u a. bei:
- Tätigkeiten mit den unter Pflichtvorsorge genannten Gefahrstoffen, wenn eine Pflichtvorsorge nicht erforderlich ist, eine Exposition aber nicht ausgeschlossen werden kann
- Feuchtarbeit regelmäßig > 2 Std./d, dazu zählt auch das Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe
- gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 der Biostoffverordnung
- Tätigkeiten an Bildschirmgeräten
- Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen (z. B. Lärm ab 80 dB(A))
- Tragen von Atemschutzgeräten Gruppe 1 (z.B. FFP2- Maske länger 30 min/d)
- Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen durch Lastenhandhabung beim Heben, Tragen, Halten, Ziehen oder Schieben von Lasten oder repetitiven manuellen Tätigkeiten (z.B. Pipettieren)
- Arbeiten mit erzwungenen Körperhaltungen
- Tätigkeiten mit inkohärenter künstlicher optischer Strahlung bei Grenzwertüberschreitung
- Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung
Wunschvorsorge
Arbeitsmedizinische Wunschvorsorge ist bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des oder der Beschäftigten zu ermöglichen.
Eignungsuntersuchung
Zur Vermeidung von Eigen- oder Fremdgefährdungen kann es erforderlich sein, dass bestimmte Tätigkeiten nur dann ausgeübt werden dürfen, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Zeitabständen eine medizinische Eignung der Beschäftigten festgestellt wurde (Eignungsuntersuchung). Solche Tätigkeiten sind z. B.:
- Fahr-Steuer- u. Überwachungstätigkeiten,
- Arbeiten mit Absturzgefahr.
Die Eignungsuntersuchung ist nicht Gegenstand gesetzlicher Vorgaben, sondern Bestandteil arbeitsvertraglicher Vereinbarungen.
Im Gegensatz zur arbeitsmedizinischen Vorsorge wird die Universität über das Ergebnis der Untersuchung (Eignung oder keine Eignung) informiert!
Anmeldung
Arbeitsmedizinische Vorsorgen und Eignungsuntersuchungen werden von der beauftragen Betriebsärzt*in oder von Assistenzpersonal unter Aufsicht der Betriebsärzt*in durchgeführt und durch Frau Antje Dietrich terminiert und koordiniert. Einrichtungsleiter*innen sind gebeten, den ihnen zugeordneten Beschäftigten und Studierenden Angebotsvorsorge anzubieten sowie Pflichtvorsorge und Eignungsuntersuchungen zu veranlassen. Die betreffenden Personen sind Frau Dietrich unter Nennung der erforderlichen Vorsorge/Untersuchung sowie Kontaktdaten (Mail-Adresse und Telefonnummer) zu benennen; Nachricht bitte an: vorsorge@leuphana.de
Kontakt
- Antje Dietrich