Vorsorge veranlassen und anbieten
Arbeitsmedizinische Vorsorge kann technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ersetzen, durch persönliche Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren aber gut ergänzen. Ziel arbeitsmedizinischer Vorsorge ist die Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen. Zugleich soll arbeitsmedizinische Vorsorge einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Arbeitsschutzes leisten.
Einrichtungsleiter*innen sind aufgefordert, den ihnen zugeordneten Beschäftigten und Studierenden Angebotsvorsorge anzubieten sowie Pflichtvorsorge und Eignungsuntersuchungen zu veranlassen. Im Folgenden finden Sie wichtige Informationen, wann eine Vorsorge notwendig oder sinnvoll ist und wie Sie diese anbieten bzw. veranlassen.
Pflichtvorsorge
Beschäftigte/Studierende dürfen Tätigkeiten, für die nach Verordnung über arbeitsmedizinische Vorsorge (Arb- MedVV) eine Pflichtvorsorge vorgesehen ist, nur nach Teilnahme an dieser ausführen. Arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet (in erster Linie) eine Beratung; körperliche Untersuchungen können ohne Folgen für das Beschäftigungsverhältnis/das Studium abgelehnt werden.
Vorgesetzte können Beschäftigte durch eine Nachricht an vorsorge@leuphana.de anmelden. Der Bereich Arbeitsschutz vermittelt dann einen Termin bei der*dem Betriebs*ärztin.
Pflichtvorsorge ist gefordert bei z. B.
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (z. B. Asbest, Benzol, Methanol, Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen > 4h/d, Schweißen) unter bestimmten Voraussetzungen,
- Tätigkeiten mit Biostoffen (z.B. Hepatitis A-, B, oder C-Virus, Zecken) unter bestimmten Voraussetzungen,
- bei physikalischen Einwirkungen (z. B. Lärm Lex,8h > 85 dB(A), bei Verwendung künstlicher optischer Strahlung) unter bestimmten Voraussetzungen,
- bei sonstigen Einwirkungen (z. B. Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 oder 3, Tätigkeiten in Tropen, Subtropen oder ähnlich).
Die vollständige Liste der Pflichtvorsorgen finden Sie im Anhang der ArbMedVV.
Angebotsvorsorge
Angebotsvorsorge ist gefordert bei z. B.
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (z. B. Asbest, Benzol, Methanol, Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen > 2h/d, Schweißen) unter bestimmten Voraussetzungen,
- Tätigkeiten mit Biostoffen unter bestimmten Voraussetzungen,
- bei physikalischen Einwirkungen (z. B. Lärm Lex,8h > 80 dB(A), künstliche optische Strahlung, intensive natürliche UV-Strahlung) unter bestimmten Voraussetzungen,
- bei sonstigen Einwirkungen (z. B. Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1, Tätigkeiten in Tropen, Subtropen oder ähnlich nach Rückkehr, Bildschirmarbeit).
Die vollständige Liste der Angebotsvorsorgen finden Sie im Anhang der ArbMedVV.
Wunschvorsorge
Arbeitsmedizinische Wunschvorsorge ist bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des oder der Beschäftigten zu ermöglichen.
Prozess: Vorsorge veranlassen bzw. anbieten
- Vorgesetzte ermitteln die erforderliche Vorsorge nach den Vorgaben der ArbMedVV.
- Sie verpflichten die Beschäftigten/Studierenden zur Teilnahme bzw. bieten ihnen die Vorsorge an.
- Sie teilen dem Bereich Arbeitssicherheit die betreffenden Beschäftigten und die erforderliche Vorsorge mit.
- Der Bereich Arbeitssicherheit veranlasst die Durchführung der Vorsorge.
Weiterführende Hinweise
Kontakt
- Dipl.-Ing. Jörg Seeba
- Antje Dietrich