Urlaub
Alle Beschäftigten der Leuphana Universität Lüneburg haben Anspruch auf Erholungsurlaub sowie unter bestimmten Voraussetzungen auf Arbeitsbefreiung aus persönlichen Gründen. Alle wichtigen Informationen zu Voraussetzungen, zur Beantragung und zur Genehmigung finden Sie nachfolgend.
Erholungsurlaub
Alle Beamten der Leuphana Universität Lüneburg haben gem. § 8 der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung (Nds. EUrlVO) grundsätzlich Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub im Kalenderjahr. Dieser Anspruch gilt auch für Teilzeitbeschäftigte. Der Urlaub muss bis zum 30. September des Folgejahres angetreten werden. Urlaubstage aus dem Vorjahr, die nicht bis spätestens 30. September angetreten worden sind, verfallen.
Urlaubsanspruch bei Beendigung von Dienstverhältnissen: Bitte beachten Sie, dass Sie erworbene Urlaubsansprüche rechtzeitig vor Beendigung des bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses – nach Möglichkeit kontinuierlich – geltend machen. Es soll so auch die Ansammlung von hohen Urlaubsansprüchen zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses vermieden werden. Bei Nichtbeantragung ihres Erholungsurlaubs verfällt dieser. Eine Abgeltung ist nicht vorgesehen.
Sonderurlaub
Alle Beamten der Leuphana Universität Lüneburg haben gem. der niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO) grundsätzlich die Möglichkeit, Sonderurlaub für folgende Zwecke zu beantragen, u.a.:
- Urlaub für Aus- und Fortbildung sowie für Sportveranstaltungen,
- Urlaub für Zwecke der Gewerkschaften, Parteien, Kirchen, Organisation und Verbände,
- Urlaub zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten,
- Urlaub für Urlaub für Tätigkeiten in zwischen- oder über staatlichen Einrichtungen oder in der Entwicklungszusammenarbeit,
- Urlaub aus persönlichen Gründen,
- Urlaub zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege,
- Urlaub für Kuren,
- Urlaub zur Organisation und Sicherstellung akut erforderlicher Pflege
SONDERURLAUB AUS ANDEREN GRÜNDEN UNTER WEGFALL DER BEZÜGE
Sonderurlaub aus anderen Gründen kann gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 SUrlVO unter Wegfall der Bezüge erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Nach dieser Regelung kann z.B. Sonderurlaub zur Wahrnehmung einer wissenschaftlichen Tätigkeit im In- oder Ausland (z.B. an einer anderen Hochschule) gewährt werden, wenn die Tätigkeit nicht unter die für die Leuphana Universität Lüneburg zu erbringenden Dienstaufgaben fällt. In diesem Fall ist zunächst zu entscheiden, ob diese Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Hauptamt steht oder in Nebentätigkeit wahrgenommen wird.
- Handelt es sich bei der Tätigkeit um Dienstaufgaben, können die aufgrund der Reisen und des Aufenthaltes entstehenden Kosten im Rahmen des maßgeblichen Reisekostenrechts als Dienstreise bzw. Auslandsdienstreise abgerechnet werden. Alle Informationen zur Beantragung einer Dienstreise finden Sie hier.
- Sofern am Aufenthaltsort jedoch keine Dienstaufgaben wahrgenommen werden und es sich bei der Tätigkeit nicht um eine Nebentätigkeit handelt, ist Sonderurlaub unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 Nds. SUrlVO zu beantragen.
SONDERURLAUB AUS ANDEREN GRÜNDEN UNTER FORTZAHLUNG DER BEZÜGE
Sonderurlaub aus anderen Gründen gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nds. SUrlVO wird grundsätzlich unter Wegfall der Bezüge erteilt. Dient dieser Urlaub auch dienstlichen Interessen, so können gem. § 11 Abs. 2 Nds. SUrlVO die monatlichen Dienstbezüge weitergewährt werden.
Nach § 14 Abs. 4 Nds. SUrlVO sind Zuwendungen von anderer Seite, z.B. im Rahmen einer Gastprofessur oder eines Stipendiums, bei der Weitergewährung der Bezüge angemessen zu berücksichtigen. Die Anrechnung der Zuwendung auf die Bezüge vermindert sich um bestimmte persönliche Aufwendungen, die aus Anlass des Auslandsaufenthaltes entstanden sind. Als persönliche Aufwendungen werden die Kosten für die An- und Abreise, die Unterkunft und Verpflegung im Ausland sowie sonstige Nebenkosten, wie z.B. Kosten für die Beantragung eines Visums oder die Anmietung eines Fahrzeuges o.ä., anerkannt.
Soweit die Kosten der Unterkunft und der Verpflegung im Ausland die Sätze des Übernachtungsgeldes bzw. des Tagegeldes nach der Auslandsreisekostenverordnung nicht übersteigen, müssen sie nicht belegt werden. Bei der Abrechnung werden in diesem Fall automatisch die entsprechenden Sätze nach der Auslandsreisekostenverordnung berücksichtigt. Sonstige aus Anlass der Reise entstehende Nebenkosten, die in die Abrechnung mit einbezogen werden sollen, sind mit Nachweisen zu belegen.
Arbeitsbefreiung aus persönlichen Gründen
Beamte der Leuphana können unter bestimmten Umständen eine Arbeitsbefreiung aus persönlichen Gründen unter Fortzahlung Ihrer Besoldung beantragen, sofern sie nicht ohnehin schon freigestellt sind (z.B. durch Erholungsurlaub, Sonderurlaub oder eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit). Nachfolgend sind beispielhaft Anlässe für eine Arbeitsbefreiung aus persönlichen Gründen aufgeführt:
- Niederkunft der Ehefrau bzw. der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetz (bei Beamten auch bei der Niederkunft einer nichtangetrauten Lebenspartnerin): 1 Arbeitstag.
- Tod der Ehegattin bzw. des Ehegatten, Tod der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Tod eines Kindes oder eines Elternteils (bei Beamten auch beim Tod einer nichtangetrauten Lebenspartnerin bzw. eines nicht-angetrauten Lebenspartners): 2 Arbeitstage (grundsätzlich zeitnahe Beantragung, d. h. bis ca. 1 Woche nach dem Ereignis. Die beiden Tage müssen nicht zusammenhängend genommen werden).
- Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort (nicht bei Umzügen aus privaten Gründen): 1 Tag innerhalb Deutschlands, 2 Tage bei Umzug in das oder aus dem Ausland.
- 25-, 40- oder 50-jähriges Dienstjubiläum bei zeitnaher Beantragung, d. h. bis ca. 1 Woche nach dem Ereignis: 1 Arbeitstag.
- Schwere Erkrankungen, z. B. eines Angehörigen, eines Kindes, einer Betreuungsperson: Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Abteilung Personal (Kontaktpersonen siehe unten).
Bitte wenden Sie sich zur Klärung der Voraussetzungen bei weiteren Anlässen an die Abteilung Personal.
Prozess: Urlaub beantragen
- Vertretung klären: Klären Sie ggf., wer Sie während Ihres Urlaubs vertreten kann.
- Zustimmung einholen: Stimmen Sie Ihren geplanten Urlaub mit Ihrer*m Vorgesetzten ab. Die Vorgesetzten entscheiden über die Form der Abstimmung (z.B. mündlich, per Mail oder mit einem Urlaubsantragsformular). Die Vorgesetzten haben darauf zu achten, dass die genehmigten Urlaubszeiträume eingehalten werden. Abweichungen sind der Abteilung Personal mitzuteilen (urlaub@leuphana.de).
- Urlaubstage im Zeiterfassungssystem anlegen: Tragen Sie die mit Ihrer:m Vorgesetzten abgestimmten Urlaubstage im SAP Zeiterfassungssystem unter „Urlaub anlegen“ ein. Eine ausführliche Anleitung finden Sie im Handbuch SAP Zeiterfassung. Ihr:e Vorgesetzte:r erhält eine Information per Mail über die von Ihnen eingetragenen Urlaubstage.
- Urlaub antreten: Eine gesonderte Genehmigung durch die Personalabteilung ist nicht erforderlich. Sie können Ihren Urlaub direkt antreten
Prozess: Urlaub stornieren
PROZESS: ZUKÜNFTIGEN URLAUB STORNIEREN
Sollten sich Ihre Urlaubspläne geändert haben und möchten Sie bereits im Zeiterfassungssystem eingetragene und/oder erfasste Urlaubstage wieder löschen wollen, können Sie eine Stornierung direkt über das Zeiterfassungssystem vornehmen. Eine ausführliche Beschreibung finden Sie im Handbuch SAP Zeiterfassung.
PROZESS: URLAUB RÜCKWIRKEND STORNIEREN
Sollten Sie während Ihres Urlaubs erkranken, können Sie eine Stornierung von bereits genehmigten Urlaubstagen beantragen. Voraussetzung ist im Fall der Erkrankung ein ärztliches Attest ab dem erstem Tag der Erkrankung. Bitte füllen Sie in diesen Fällen das Formular „Krank- und Gesundmeldung“ (siehe Seite „Krankheit“) aus und schicken es der Abteilung Personal. Auch die Stornierung von Urlaubstagen benötigt immer eine Zustimmung Ihrer*s Vorgesetzten.
Prozess: Sonderurlaub beantragen
Nur der allgemeine Erholungsurlaub wird im System angelegt. Jeder andere Urlaub wird als Sonderurlaub betrachtet (z.B. Bildungsurlaub) und wird weiterhin durch die Kolleg*innen in der Personalabteilung bearbeitet und angelegt.
- Antrag Sonderurlaub ausfüllen: Füllen Sie den ANTRAG SONDERURLAUB aus. Unterschreiben sie den Antrag handschriftlich oder digital (Unterschrift mit DFN-Zertifikat).
- Vertretung klären: Klären Sie ggf. Ihre Vertretung und lassen Sie Ihre*n Vertreter*in ebenfalls auf dem Antrag unterschreiben.
- Zustimmung einholen: Stimmen Sie Ihren Urlaubsantrag mit Ihrer*m Vorgesetzten ab und lassen diesen von ihr*ihm unterschreiben. Die Vorgesetzten haben darauf zu achten, dass die genehmigten Urlaubszeiträume eingehalten werden. Abweichungen sind der Abteilung Personal mitzuteilen (urlaub@leuphana.de).
- Antrag übermitteln: Übermitteln Sie Ihren Antrag der Abteilung Personal an urlaub@leuphana.de grundsätzlich spätestens 14 Tage vor Antritt des Urlaubs oder der Dienst-/Arbeitsbefreiung. Bildungsurlaub ist in der Regel mindestens 4 Wochen vorher mit dem Nachweis zu beantragen, dass die Fortbildungsveranstaltung nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG) anerkannt ist. Nach Abschluss des Bildungsurlaubs ist eine Teilnahmebescheinigung einzureichen.
- Genehmigung abwarten: Die für Personal zuständige Abteilung prüft Ihren Antrag auf mögliche vertragliche Änderungen und Ihren Anspruch auf Sonderurlaub und teilt Ihnen mit, ob Ihr Antrag auf Sonderurlaub genehmigt wurde.
- Sonderurlaub antreten: Beachten Sie, dass Sonderurlaub nur nach vorheriger Genehmigung der Abteilung Personal angetreten werden darf.
Formulare
Damit Sie beschreibbare pdf-Formulare problemlos ausfüllen, bearbeiten und speichern können, sollten Sie auf den Computer heruntergeladen und gepeichert werden. Verwenden Sie zum Ausfüllen den kostenlosen Adobe Acrobat Reader oder die Adobe Pro Version.
Kontakt
- Dagmar Rüther