Außerplanmäßige Professuren

Juniorprofessor*innen die die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Satz 2 NHG erfüllen und die nach Beendigung ihres Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses nicht als Professor*in weiterbeschäftigt werden, sind nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 NHG berechtigt, den Titel "außerplanmäßige Professor*in" zu führen, solange sie Aufgaben in der Lehre wahrnehmen.

Anderen Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professor*innen erfüllen, kann der Titel "außerplanmäßige Professor*in" nach § 35 a Abs. 1 Satz 2 NHG für die Dauer der Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre verliehen werden, wenn sie eine mehrjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit nachweisen. Das Nähere regelt § 21 der Habilitationsordnung vom 20.01.2010.

Allgemeine Hinweise

1) Titelführung

Zunächst einmal wird mit der Verleihung einer außerplanmäßigen Professur „nur“ ein Titel verliehen. In Niedersachsen ist dies in § 35a NHG geregelt. Danach ist diejenige oder derjenige, der:dem der Titel „Außerplanmäßige:r Professor:in“ verliehen wird, berechtigt, diesen Titel zu führen. Die Titelansprache ist damit schon „abschließend geregelt“, d. h. die:der Titelinhaber:in ist gehalten, im Adresskopf und bei allen vergleichbaren Gelegenheiten den vollständigen Titel anzugeben, d. h. „Apl. Prof. Dr. ...“ oder „Prof. (apl.) Dr. ...“. Diese Regelung ist offenkundig eng – insbesondere in Bayern, NRW und Berlin wird dies anders geregelt, auch für Honorarprofessor:innen – aber eindeutig. Demzufolge ist eine Schreibweise ohne das Kürzel „apl.“ nicht zulässig, auch wenn die Voraussetzungen für die Übertragung einer Professur vorhanden sind und ggf. auch die entsprechenden Aufgaben wahrgenommen werden. Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass dieser Titel nur so lange geführt werden kann, wie Aufgaben in der Lehre wahrgenommen werden. Wird keine Lehrtätigkeit mehr ausgeübt, entfällt die Berechtigung der Titelführung.

2) Korporationsrechtliche Stellung des apl. Prof.

Der Titel "außerplanmäßige:r Professor:in" ändert nichts an der status-/dienstrechtlichen Stellung der:des Titelträger:in und damit am aktiven und passiven Wahlrecht innerhalb der akademischen Selbstverwaltung, d. h. wissenschaftliche Mitarbeiter:innen oder akademische Räte, denen der Titel verliehen wurde, verbleiben im akademischen Mittelbau. Nach § 16 Abs. 2 Satz 5 NHG können Privatdozent:innen gem. § 9a NHG (also habilitierte Mitglieder des Mittelbaus) und außerplanmäßige Professor:innen mit der selbstständigen Vertretung ihres Faches betraut werden. Diese Betrauung hat wiederum eine mitgliedschafts-/korporationsrechtliche Folge: Man gelangt damit in die Mitgliedsgruppe der Hochschullehrer:innen (Professor:innen) und ist in dieser Gruppe wahlberechtigt und wählbar. Außerdem übt man Aufgaben in Forschung und Lehre nicht mehr gem. § 31 Abs. 1 NHG weisungsgebunden aus, sondern ist zur selbstständigen Forschung und Lehre berechtigt. Die Betrauung ist in § 22 der Habilitationsordnung unserer Universität weitergehend geregelt. Hinzuweisen ist darauf, dass die Betrauung nicht automatisch erfolgt (ähnlich wie es auch keine automatische Verleihung der apl. Professur an Privatdozent:innen gibt), sondern erst bei Vorliegen definierter Voraussetzungen.

3) Lehrverpflichtung und Forschungssemester

Die Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) vom 02.08.2007 knüpft an den dienst- /statusrechtlichen Personalbegriff („hauptberufliches wissenschaftliches Personal an Hochschulen“) an. Konkret bedeutet das, dass auch für mit der selbstständigen Vertretung eines Faches betraute wissenschaftliche Mitarbeiter:innen die Vorschrift des§ 4 Abs. 2 Nr. 2 LVVO mit der Lehrverpflichtung von 10 LVS fort gilt. Reduktionen des Lehrdeputats sind damit nicht über den Titelerwerb und auch nicht über die Betrauung zu erzielen, sondern nur per Übernahme besonderer Funktionen in der Selbstverwaltung gemäß LVVO, z. B. Studiengangsleitung und Dekanatsfunktionen. Forschungssemester können im Einzelfall auch einer mit der selbstständigen Vertretung eines Faches betrauten Person gem.§ 16 Abs. 2 Satz 5 NHG gewährt werden: Nach einer Entscheidung des OVG Lüneburg aus dem Jahre 1987 ist es zulässig, auch rein mitgliedschaftsrechtlichen Professor:innen, ein Freistellungssemester zu gewähren. Wichtig ist es, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass weder die Habilitation noch die außerplanmäßige Professur zu einem Forschungssemester berechtigen; erst die Betrauung mit der selbstständigen Vertretung eines Faches führt zu der mitgliedschaftsrechtlichen Zuordnung zur Professorengruppe mit der Berechtigung zur selbstständigen Forschung und der grundsätzlichen Möglichkeit, im Einzelfall ein Forschungssemester gewährt zu bekommen.

Weiterführende Hinweise

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  • Jutta Berg