Urlaub
Alle wichtigen Informationen zu Voraussetzungen, zur Beantragung und zur Genehmigung von Urlaub von studentischen Hilfskräften finden Sie nachfolgend.
Allgemeine Hinweise
Als studentische Hilfskraft haben Sie Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Sie beantragen Ihren Urlaub in der Einrichtung, in der Sie als studentische Hilfskraft tätig sind (z.B. Institut) und lassen diesen von der für Personal zuständigen Abteilung genehmigen. Die Personalabteilung verbucht Ihren Urlaub und berechnet auch die Höhe des restlichen Urlaubsanspruches.
Das BUrlG legt einen gesetzlichen Jahres-Mindesturlaub von 24 Werktagen (WT) fest, wobei der Gesetzgeber von einer 6-Tage-Woche ausgeht, d. h. für eine volle Urlaubswoche werden 6 WT Urlaub angerechnet. In der Praxis wird durch individuelle Umrechnung den verschiedenen Arbeitstagsmodellen Rechnung getragen und so Gleichbehandlung erreicht.
Urlaubsanspruch
Der volle Urlaubsanspruch von 24 WT wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben und ist auch dann erst in vollem Umfang antretbar. Davor werden nur Teilurlaubsansprüche erworben (z.B. 3/12 von 24 WT = 6 WT). Der Urlaub wird in vollen Urlaubstagen und nicht in Arbeitsstunden gewährt, da grundsätzlich von gleicher Verteilung der Stunden ausgegangen wird.
In der Praxis verhält es sich aber oft so, dass studentische Hilfskräfte ihre Arbeitsstunden unregelmäßig verteilen und nach Arbeitsbedarf in der Einrichtung arbeiten. Es ist daher darauf zu achten, dass die Arbeitsstunden, die in den vergüteten Urlaubszeitraum fallen, im Verhältnis zu den zu leistenden Arbeitsstunden stehen.
Sofern in einer Arbeitswoche ein gesetzlicher Feiertag liegt, reduziert sich die zu leistende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit um einen 1/6-Stundenanteil (bei 2 Feiertagen 2/6 pp.).
Die restliche verbleibende Stundenzahl ist jedoch zu leisten, da nur tatsächlich geleistete Stunden vergütet werden.
Erkrankung während des Urlaubs
Bei Erkrankung während des Urlaubs werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaubsanspruch nicht angerechnet und wieder gutgeschrieben.
Studentische Hilfskräfte mit Beeinträchtigung
Schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (ab 50 % GdB) haben einen Anspruch auf zusätzlichen Schwerbehindertenurlaub nach § 125 SGB IX. Der Zusatz-Urlaubsanspruch beträgt max. 6 Werktage im Urlaubsjahr. Eine entsprechende Bescheinigung über die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist der für Personal zuständigen Abteilung vorzulegen.
Verfall des Urlaubsanspruchs
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Dies bedeutet, der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden, ansonsten tritt mit Ablauf des 31.12. der Verfall ein. Eine Übertragung des Urlaubs bis zum 31.03. des Folgejahres ist nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich, aufgrund derer von der Urlaubsnahme abgesehen wurde.
Für die Beantragung der Urlaubszeiten - rechtzeitige Einbringung - sind Sie selbst verantwortlich. Eine Auszahlung von Urlaubsansprüchen erfolgt nicht.
Bitte beanspruchen Sie Ihren Erholungsurlaub in dem jeweiligen Arbeitsverhältnis, um einem Verlust von nicht genommenen Urlaubstagen bei einer Vertragsunterbrechung vorzubeugen.
Prozess: Urlaub beantragen
- Antrag ausfüllen: Füllen Sie den URLAUBSANTRAG FÜR SHKs aus. Unterschreiben sie den Antrag handschriftlich oder digital (Unterschrift mit DFN-Zertifikat).
- Vertretung klären: Klären Sie ggf. Ihre Vertretung und lassen Sie Ihre*n Vertreter*in ebenfalls auf dem Antrag unterschreiben.
- Zustimmung einholen: Stimmen Sie Ihren geplanten Urlaub mit Ihrer*m Vorgesetzten ab und lassen Sie den Urlaubsantrag von Ihrer:m Vorgesetzten unterschreiben. Die Vorgesetzten haben darauf zu achten, dass die genehmigten Urlaubszeiträume eingehalten werden. Abweichungen sind der Abteilung Personal mitzuteilen (urlaub@leuphana.de).
- Antrag übermitteln: Reichen Sie den unterschriebenen Urlaubsantrag per Mail in der Personalabteilung ein an urlaub@leuphana.de.
- Genehmigung abwarten: Die Abteilung Personal prüft Ihren Antrag auf mögliche vertragliche Änderungen und Ihren Resturlaubsanspruch und teilt Ihnen mit, ob Ihr Urlaub genehmigt wurde.
- Urlaub antreten: Beachten Sie, dass Urlaubstage sowie Dienst-/Arbeitsbefreiungen erst angetreten werden dürfen, wenn Ihnen eine Genehmigung durch die Abteilung Personal vorliegt, oder hilfsweise wenn der Urlaub zuvor durch die vorgesetzte Person schriftlich genehmigt wurde und der Urlaub noch zur Verfügung steht. Sollte die Abteilung Personal bei der abschließenden Prüfung feststellen, dass die beantragten Urlaubstage nicht im benötigten Umfang zur Verfügung stehen, werden die fehlenden Tage als Fehlzeiten angerechnet, die durch künftige Urlaubstage oder Überstunden ausgeglichen werden können. Sonderurlaub darf nur nach vorheriger Genehmigung der Abteilung Personal angetreten werden.
Formulare
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Kontakt
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Hinweise eine zusammenfassende Information über die maßgeblichen Rechtsvorschriften enthalten und das Studium dieser Rechtsvorschriften nicht ersetzen können. Sie enthalten keine Auskünfte zu allen Detailfragen und berücksichtigen keine evtl. individuellen Besonderheiten. Die vorstehenden Informationen können eine evtl. im Einzelfall erforderliche Auskunft daher nicht ersetzen. Bitte wenden Sie sich bei Klärungsbedarf und Fragen an die folgenden Kolleginnen in der Abteilung Personal unter urlaub@leuphana.de.
- Dagmar Rüther
- Karina Dahmer