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Pflege- und Familienpflegezeit
Alle wichtigen Informationen zu Voraussetzungen, zur Beantragung und zur Genehmigung einer Pflegezeit oder einer Familienpflegezeit von Beschäftigten der Leuphana finden Sie nachfolgend. Die Hinweise informieren über den Rechtsstand am 01.07.2022. Es wird ausdrücklichdarauf hingewiesen, dass die Hinweise eine zusammenfassende Information über die maßgeblichen Rechtsvorschriften enthalten und das Studium dieser Rechtsvorschriften nicht ersetzen können. Sie enthalten keine Auskünfte zu allen Detailfragen und berücksichtigen keine evtl. individuellen Besonderheiten.
Allgemeine Hinweise
Pflegezeit: Auf eine kurzzeitige Freistellung von der Arbeit haben Beschäftigte nach § 2 PflegeZG einen Anspruch, wenn sie die Pflege von nahen Angehörigen organisieren müssen. Sterbegeld wird nur für Zeiten einer teilweisen Freistellung (§ 23 Abs. 3 TV-L) gewährt. Eine Verpflichtung zur Fortzahlung des Entgelts für diese kurzzeitige Arbeitsbefreiung besteht im Geltungsbereich des TV-L nur für einen Tag im Kalenderjahr und nur dann, wenn die zu pflegende angehörige Person im Haushalt der oder des Beschäftigten lebt (§ 2 Abs. 1 PflegeZG i. V. m. § 29 Abs. 1 Buchst. e Doppelbuchst. aa TV-L).
Bei Pflegebedürftigkeit von nahen Angehörigen haben Beschäftigte das Recht auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung, wenn sie eine pflegebedürftige nahe angehörige Person in häuslicher Umgebung pflegen (§ 3 Abs. 1 S. 1 PflegeZG). Diese Pflegezeit beträgt für jede pflegebedürftige angehörige Person längstens sechs Monate; sie ist an einem Stück zu nehmen. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts gegenüber dem Arbeitgeber besteht nicht. Unterbrechungszeiten aufgrund des PflegeZG sind für den Bezug der Besitzstandszulagen gem. §§ 9 und 11 TVÜ-L unschädlich.
Familienpflegezeit: Um die Pflege von nahen Angehörigen zu erleichtern, eröffnet das zum 01.01.2012 in Kraft getretene Familienpflegezeitgesetz (FPfZG, BGBL.I, S.2564), zuletzt geändert Art. 3 des Gesetzes vom 23.03.2022 (BGBl. I, S. 482), die Möglichkeit, für die Dauer von maximal 24 Monaten die Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden wöchentlich zu reduzieren. Für die Dauer der Pflege- oder Familienpflegezeit gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag ein monatliches zinsloses Darlehen.
Pflegezeit und Familienpflegezeit wirken sich tariflich, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtlich wie folgt auf das Arbeitsverhältnis aus:
1. Beschäftigungszeit: Weder die kurzfristige Arbeitsverhinderung noch die Pflegezeit/Familienpflegezeit haben Auswirkungen auf die Beschäftigungszeit.
2. Stufenlaufzeit: Soweit die Pflegezeit unter vollständiger Freistellung in Anspruch genommen wird, erfolgt eine Anrechnung auf die Stufenlaufzeit nicht, ist aber ansonsten unschädlich. Eine teilweise Freistellung hat keine Auswirkungen auf die Stufenlaufzeit.
3. Entgelt: Bei vollständiger Freistellung entfällt das Entgelt für den Freistellungszeitraum. Bei teilweiser Freistellung wird das dem Beschäftigungsumfang entsprechende Entgelt gezahlt.
4. Erholungsurlaub: Der Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs vermindert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat einer Freistellung ohne Entgelt (§ 4 Abs. 4 PflegeZG i. V. m. § 26 Abs. 2 TV-L). Eine Teilzeitbeschäftigung wirkt sich auf den Erholungsurlaub nicht aus, wenn sich die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage nicht ändert. Wird die Arbeitszeit dagegen regelmäßig auf weniger als fünf Tage in der Woche verteilt, vermindert sich der Urlaubsanspruch gem. § 26 Abs. 1 TV-L.
5. Jahressonderzahlung: Für jeden vollen Kalendermonat der Inanspruchnahme von Pflegezeit vermindert sich der Anspruch um ein Zwölftel. Bei kurzfristiger Abwesenheit können sich Auswirkungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage (§ 20 Abs. 2 TV-L) ergeben.
6. Sterbegeld: Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nur während Zeiten einer teilweisen Freistellung (§ 23 Abs. 3 TV-L).
7. Sozialversicherung: Zu den Auswirkungen einer Pflege-/Familienpflegezeit in allen Zweigen der Sozialversicherung sollte vom jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger eine Auskunft eingeholt werden. Die nachstehenden Hinweise können die Auskunft nicht ersetzen. Sie ist auch erforderlich, weil das Sozialversicherungsrecht ständigen Änderungen unterliegt. Die Pflegezeit wird als Versicherungszeit berücksichtigt; die Versicherungsbeiträge werden in der Regel von der Pflegekasse getragen.
8. Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung: Wegen der Auswirkungen einer Pflege-/Familienpflegezeit auf die späteren Ansprüche in der betrieblichen Altersversorgung wird empfohlen, eine Auskunft bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), Hans-Thoma-Straße 19, 76133 Karlsruhe oder im Internet unter www.vbl.de einzuholen.
Prozess
- Antrag ausfüllen: Füllen Sie einen ANTRAG AUF PFLEGEZEIT aus.
- Antrag übermitteln: Übermitteln Sie Ihren Antrag bitte an die Abteilung Personal.
Formular
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Kontakt
Die vorstehenden Informationen können eine im Einzelfall erforderliche Auskunft nicht ersetzen. Bitte wenden Sie sich zur Klärung Ihrer Fragen an die folgenden Kolleg:innen in der Abteilung Personal:
- Dagmar Rüther