Verwaltung von Professuren
Nach § 26 Abs. 7 NHG kann das Präsidium ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens eine geeignete Person beauftragen, eine Professur übergangsweise in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art zu verwalten. Die Einstellungsvoraussetzungen entsprechen denen der Professorinnen und Professoren gem. § 25 NHG.
Titelführung
Die Verwaltung einer Professorenstelle berechtigt aufgrund der derzeitigen rechtlichen Regelungen in Niedersachsen nicht dazu, den Professorentitel zu führen. Anderweitig verliehene Professorentitel dürfen ggf. während der Wahrnehmung von Verwaltungsaufträgen weiterhin geführt werden. In Zweifelsfällen ist die Berechtigung zur Titelführung mit der den Titel verleihenden Hochschule zu klären.
Arbeitszeit
Arbeitszeit und Lehrverpflichtung
Die Beauftragung mit der Verwaltung einer Professorenstelle erfolgt regulär mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, mindestens aber im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, d.h. mit 20 Stunden wöchentlich.
Unabhängig von der Lehrverpflichtung der Person, mit der die Professorenstelle zuletzt besetzt war, kann gem. der Richtlinie zur Verwaltung von Professuren an der Leuphana Universität Lüneburg für Verwalter*innen von Professuren in Vollzeit eine Lehrverpflichtung von maximal 12 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) vorgesehen werden. Mindestens sollen Verwalter*innen von Professuren in Vollzeit 9 LVS im Aufgabenbereich Lehre wahrnehmen.
Im Falle einer Beauftragung von weniger als 12 LVS muss zusätzlich zu den Lehraufgaben mindestens eine weitere Dienstaufgabe übertragen werden, die im institutionellen Interesse von Fakultät und/oder Universität liegt. Näheres ergibt sich aus der unten verlinkten Richtlinie zur Verwaltung von Professuren an der Leuphana Universität Lüneburg. Eine Lehrverpflichtung von weniger als 12 LVS sowie die weiteren Dienstaufgaben können nur mit Zustimmung des Präsidiums festgelegt werden.
Bei einer Beauftragung im Umfang von weniger als 40 Stunden wöchentlich verringert sich die Lehrverpflichtung entsprechend anteilig.
Wichtiger Hinweis: Beurlaubung und sog. Doppelbeamtenverhältnis
Falls ein anderes Arbeits- oder Dienstverhältnis während der Wahrnehmung eines Verwaltungsauftrages formal weiterbestehen soll, ist für die Dauer der Wahrnehmung des Verwaltungsauftrages eine Beurlaubung bei dem jeweiligen anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn zu beantragen. Nach der Bewilligung der Beurlaubung ist dem Bereich Professuren/Beamte eine Durchschrift der Beurlaubungsverfügung zu übersenden. Wird die Beurlaubung in einem Beamtenverhältnis beantragt, ist darauf zu achten, dass der beurlaubende Dienstherr mit der Beurlaubungsverfügung einen Gewährleistungsentscheid erteilt.
In jedem Einzelfall, in dem eine Beamtin oder ein Beamter aus einem anderen Bundesland in Niedersachsen einen Verwaltungsauftrag wahrnehmen soll, ist es darüber hinaus erforderlich, vor Beginn des Auftrags durch den anderen Dienstherrn einvernehmlich die Fortdauer des Beamtenverhältnisses anordnen zu lassen, damit das Beamtenverhältnis nicht kraft Gesetzes ungewollt endet.
Vergütung
Die Vergütung für die Wahrnehmung eines Verwaltungsauftrags richtet sich nach der W-Besoldung und erfolgt in der Regel in Anlehnung bzw. analog zur Besoldung nach W2 (auch bei der Verwaltung von W3-Professuren), sofern nicht eine Vergütung nach W3 im besonderen Einzelfall angemessen ist. Die Vergütung erhöht sich ggf. um einen Betrag in Höhe der Familienzuschläge (Übersicht über die Besoldungstabellen). Weitere Einzelheiten regelt Nr. 6 der unten verlinkte Richtlinie zur Verwaltung von Professuren an der Leuphana Universität Lüneburg.
Sozialversicherungpflicht
Grds. besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung. Aufgrund der Höhe der Vergütung wird jedoch regelmäßig die sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, so dass wiederum Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsteht.
Besonderheit: Anspruch auf Beihilfe
Für die Dauer der Wahrnehmung des Verwaltungsauftrags kann auf Antrag der Anspruch auf Beihilfeleistungen im Krankheitsfall nach den Beihilfevorschriften des Landes Niedersachsen zugesichert werden. Als Vorlage für den Antrag auf Beihilfe kann das unter „Formulare“ verlinkte Dokument dienen.
Wird die Zusicherung der Beihilfe beantragt, sollte der entsprechend der Beihilfebestimmungen des Landes Niedersachsen verbleibende Anteil an Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen über eine private Krankenversicherung abgesichert werden.
Alternativ besteht die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu beantragen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, einen Beitragszuschuss zu erhalten. Auskunft darüber geben die Ansprechpartner*innen des NLBV Lüneburg, Bereich Tarifentgelte, geben. Die Kontaktdaten der zuständigen Ansprechpartner*innen finden sich im Geschäftsverteilungsplan, der jeweils aktuell unter dem Punkt „Dokumente“ verlinkt ist.
Prozess
Beantragung und Beschlussfassung
Die Erteilung eines Verwaltungsauftrags ist durch das Institut über das Dekanat der Fakultät bzw. direkt vom Dekanat ausgehend mit dem unter „Formulare“ verlinkten Antrag über den Bereich Professuren/Beamte beim Präsidium zu beantragen. Dem Antrag sind alle bereits vorliegenden Einstellungsunterlagen beizufügen. Eine Zustimmung des Fakultätsrates ist nicht erforderlich.
Der Vorgang ist im Original unterschrieben in Papierform an den Bereich Professuren/Beamte einzureichen, wird dort auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft und an die Geschäftsführung des Präsidiums weitergeleitet.
Das Präsidium beschließt über die Erteilung des Verwaltungsauftrags und informiert den Bereich Professuren/Beamte über das Ergebnis der Beschlussfassung
Nach der Zustimmung durch das Präsidium werden folgende Einstellungsunterlagenunterlagen zur Vorbereitung der formalen Beauftragung durch den Bereich Professuren/Beamte von den zu beauftragenden Personen angefordert
- Abschlusszeugnisse der Schul- und Hochschulausbildung, Promotions- und ggf. Habilitationsurkunde (jeweils beglaubigt)
- Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder (jeweils beglaubigt)
- Erklärung über wirtschaftliche Verhältnisse und Straffreiheit (Vordruck)
- Personalfragebogen mit Besoldungsfragebogen (Vordruck)
- Erklärung zur steuerlichen Behandlung (Vordruck)
- Einverständniserklärung zur Datenübernahme in das Internet (Vordruck)
- Führungszeugnis oder Auszug aus dem Strafregister als Nachweis über die Straffreiheit entsprechend dem deutschen "behördlichen Führungszeugnis"
- Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung
- Kopie des Versicherungsnummernachweises (falls vorhanden)
Nach Vorlage und Prüfung aller erforderlichen Einstellungsunterlagen wird der Verwaltungsauftrag mit einem formalen Schreiben erteilt.
Zahlung der Vergütung
Nach der Einstellung von Verwalter*innen oder der Änderung sonstiger Verhältnisse werden alle zahlungsrelevanten Daten von den Sachbearbeiter*innen des Bereichs Professuren/Beamte schnellstmöglich an das Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) Lüneburg weitergeleitet.
Das NLBV Lüneburg erstellt nach der abschließenden Berechnung der Vergütung die Gehaltsabrechnungen in Papierform. Abrechnungen werden lediglich bei Neueinstellungen oder Veränderungen der Vergütungszahlung versandt. Tritt gegenüber dem Vormonat keine Veränderung der Zahlung ein, wird keine Abrechnung gedruckt.
Bei Fragen rund um das Thema Vergütung stehen die Sachbearbeiter*innen des NLBV Lüneburg zur Verfügung. Die Kontaktdaten der zuständigen Ansprechpartner*innen finden sich im Geschäftsverteilungsplan, der jeweils aktuell unter dem Punkt „Dokumente“ verlinkt ist.
Die Postanschrift des NLBV Lüneburg lautet:
Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) Lüneburg
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Formulare
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Weiterführende Hinweise
Kontakt
- Tobias Kinkel
- Jutta Berg
- Swenja Jesswein
Zahlung der Vergütung:
NLBV Lüneburg