Gastwissenschaftler*innen
Nach § 35 Abs. 2 NHG kann das Präsidium auf Vorschlag der Fakultät geeignete Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Gastwissenschaftlerinnen oder Gastwissenschaftler mit der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung und Kunst beauftragen.
Allgemeine Hinweise
Titelführung
Umgangssprachlich wird für Gastwissenschaftlerinnen oder Gastwissenschaftler, die den Professorentitel führen, oft die Bezeichnung Gastprofessorin bzw. Gastprofessor verwendet. Eine Statusgruppe der "Gastprofessorinnen" bzw. "Gastprofessoren" ist im NHG allerdings nicht vorgesehen, so dass jede Beauftragung als Gastwissenschaftlerin bzw. Gastwissenschaftler erfolgt.
Während der Dauer des Dienstverhältnisses kann allerdings Personen, die keinen Professorentitel führen, nach Maßgabe der Ordnung vom 19.01.2011 (Leuphana Gazette Nr. 01/11) gestattet werden, den Titel "Professorin" oder "Professor" zu führen.
Vergütung
Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 NHG kann Gastwissenschaftlern eine Vergütung gewährt werden. Für Rückfragen zur Vergütung von bereits erteilten Beauftragungen stehen die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorung (NLBV) Lüneburg, Bereich Tarifentgelte, den jeweiligen Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern zur Verfügung.
Auf Antrag und bei Vorliegen der üblichen weiteren Voraussetzungen können Gastwissenschaftler*innen, die eine Vergütung für ihre Beauftragung erhalten, für ihren Weg zum Arbeitsplatz ein Deutschlandticket in Form eines digitalen Jobtickets nutzen.
Alle wichtigen Informationen zur Nutzung des Deutschlandtickets als Jobticket für Beschäftigte der Leuphana, den Antragsprozess sowie ggf. die Umstellung auf das digitale Jobticket, wenn Sie bereits das HVV-Profi-Ticket genutzt haben, finden Sie auf der Seite zum Thema Jobticket.
Prozess
Der Vorschlag zur Beauftragung einer Gastwissenschaftlerin oder eines Gastwissenschaftlers ist über das Dekanat an das Präsidium zu richten. Bitte verwenden Sie zur Beantragung das Antragsformular im Bereich "Formulare" auf dieser Seite.
Einzureichende Unterlagen vor der Beauftragung:
Zur Umsetzung der Beauftragung werden vom Professurenservice folgende Unterlagen angefordert:
- Zeugnisse über Schul- und Hochschulausbildung, Promotionsurkunde, ggf. Habilitationsurkunde (beglaubigte Kopien)
- Erklärung über wirtschaftliche Verhältnisse und Straffreiheit
- Führungszeugnis oder Auszug aus dem Strafregister als Nachweis über die Straffreiheit entsprechend dem deutschen "behördlichen Führungszeugnis"
- Einverständniserklärung zur Datenübernahme in das Internet
Wird für die Wahrnehmung der Beauftragung eine Vergütung gezahlt, sind darüber hinaus folgende Unterlagen vorzulegen:
- bei der Vereinbarung einer Vergütung in Anlehnung an die W-Besoldung: Geburtsurkunde, ggf. Geburtsurkunden der Kinder, ggf. Heiratsurkunde (beglaubigte Kopien)
- Personalfragebogen und Besoldungsfragebogen
- Erklärung zur steuerlichen Behandlung
- falls vorhanden und nur bei Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern mit deutscher Staatsangehörigkeit, die nicht während der Beauftragung in einem Beamtenverhältnis beurlaubt sind: Kopie des Versicherungsnummernachweises
Im Einzelfall, z.B. aufgrund einer früheren Beschäftigung bzw. Beauftragung an der Leuphana Universität Lüneburg, liegen einige der aufgeführten Unterlagen bereits vor. Diese müssen nicht noch einmal eingereicht werden. Die vorliegenden Unterlagen werden durch den Professurenservice dementsprechend nicht noch einmal angefordert.
Zusätzlich einzureichende Unterlagen bei Beauftragung von internationalen Gastwissenschaftler*innen
Bei der Beauftragung voninternationalen Gastwissenschaftler*innen bestehen Besonderheiten. So sollte vor der Beauftragung die Möglichkeit der Freistellung der Vergütung vom Steuerabzug sowie der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht in Deutschland geprüft werden. In diesen Fällen ist die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich:
Steuerpflicht internationaler Gastwissenschaftler/-innen in Deutschland
Internationale Gastwissenschaftler können mit den entsprechenden Formularen des Finanzamtes die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bzw. die Erteilung einer Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer beantragen. Die Erklärung zur steuerlichen Behandlung (s.o.) wird nicht benötigt.
Sozialversicherungspflicht internationaler Gastwissenschaftler/-innen in Deutschland
Das maßgebliche Recht zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedsstaates, die in diesem Staat parallel weiterbeschäftigt werden, wird mit der sog. Bescheinigung A1 festgestellt, die von der Versorgungseinrichtung des anderen Mitgliedsstaates ausgestellt wird. Für Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedsstaates, die während der Beauftragung als Gastwissenschaftler/-in Deutschland im anderen Staat nicht weiterbeschäftigt werden, gilt automatisch das deutsche Sozialversicherungsrecht. Staatsangehörige aller übrigen Länder können bei Bestehen eines entsprechenden Sozialversicherungsabkommens auf Antrag gegen Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers im Heimatland über den Fortbestand der dortigen Beschäftigung und die dort fortlaufende Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ggf. von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung befreit werden. Über die Erteilung dieser sog. Ausnahmevereinbarung entscheidet die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) des GKV-Spitzenverbandes.
Der Professurenservice steht Ihnen sowohl bei der Antragstellung an das Finanzamt als auch an die DVKA gern unterstützend zur Verfügung.
Wichtiger Hinweis
Falls ein weiteres Arbeits- oder Dienstverhältnis während einer Beauftragung in Vollzeit als Gastwissenschaftlerin oder Gastwissenschaftler formal weiterbestehen soll, ist für die Dauer der Beauftragung eine Beurlaubung im entsprechenden Umfang der Beauftragung bei dem anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn zu beantragen. Wird eine vollständige Beurlaubung in einem Beamtenverhältnis beantragt, ist darauf zu achten, dass der beurlaubende Dienstherr mit der Beurlaubungsverfügung einen Gewährleistungsbescheid erteilt.
Darüber hinaus ist es in jedem Einzelfall, in dem eine Beamtin oder ein Beamter eines anderen Dienstherrn bei uns als Gastwissenschaftlerin oder Gastwissenschaftler beauftragt wird, erforderlich, vor Beginn der Beauftragung durch den anderen Dienstherrn einvernehmlich die Fortdauer des Beamtenverhältnisses anordnen zu lassen, weil das Beamtenverhältnis sonst kraft Gesetzes endet. Dies gilt auch, wenn die Beauftragung als Gastwissenschaftlerin oder Gastwissenschaftler nicht mit dem vollen Umfang der Arbeitszeit erfolgt.
Formulare
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