Allgemeine Hinweise
Aus Sicht der Steuerbehörden sind Universitäten neben ihren eigentlichen Aufgaben im hoheitlichen Bereich wie Unternehmen zu behandeln, wenn ihre Tätigkei einen Betrieb gewerblicher Art begründet. Mit diesen Betrieben gewerblicher Art unterliegen sie in den verschiedensten Bereichen der Steuerpflicht. Sie muss stets neu und individuell je nach Sachverhalt beurteilt werden.
Auch eine Universität erzielt Umsätze...
Bei steuerrechtlichen Umsätzen wird im ersten Schritt geprüft, ob überhaupt eine Umsatzseteuerbarkeit vorliegt, also ob der Umsatz unter die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes fällt. Erst anschließend wird die Steuerpflicht bzw. eine mögliche Steuerbefreiung festgestellt.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuerpflicht alle Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt. Erst wenn diese Kriterien erfüllt sind, liegt ein steuerbarer Umsatz vor. Eines der zu prüfenden Hauptkriterien hierbei ist die Frage, ob überhaupt ein Leistungsaustausch vorliegt.
Nachdem die Umsatzsteuerbarkeit festgestellt wurde, ist darüber hinaus zu prüfen, ob eine Befreiung von der Steuerpflicht anwendbar ist oder ob die Leistung umsatzsteuerpflichtig ist. Die Befreiungsvorschriften ergeben sich unter anderem aus dem § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen.
... und Erträge
Auch im Bereich der Ertragsteuern erfolgt eine individuelle Prüfung der Steuerpflicht. Erhaltene Leistungen können steuerfreie Einnahmen im ideellen, also hoheitlichen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein.
Steuernummer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStID):
DE 811305548
Umsatzsteuer-Nummer:
33/220/02189
Planung von Veranstaltungen
Sponsoren- und Spendenmittel
Kontakt
- Kerstin Lödding