Urlaub

Alle Professuren der Leuphana Universität Lüneburg haben Anspruch auf Erholungsurlaub sowie unter bestimmten Voraussetzungen auf Arbeitsbefreiung aus persönlichen Gründen. Alle wichtigen Informationen zu Voraussetzungen, zur Beantragung und zur Genehmigung finden Sie nachfolgend.

Erholungsurlaub

Alle Beamten der Leuphana Universität Lüneburg haben gem. § 8 der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung (Nds. EUrlVO) grundsätzlich Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub im Kalenderjahr (bei einer 5-Tage-Woche). Der Urlaub muss bis zum 30. September des Folgejahres angetreten werden. Urlaubstage aus dem Vorjahr, die nicht bis spätestens 30. September angetreten worden sind, verfallen.

Beantragung und Anzeigepflicht: Professor*innen und Verwalter*innen von Professuren, für die die Vorschriften über die Arbeitszeit nicht gelten, sind gem § 2 Abs. 3 Satz 4 EUrlVO von der Stellung eines Antrags auf Gewährung befreit, haben ihren Erholungsurlaub jedoch rechtzeitig vor Antritt der Abteilung Personal sowie ihrem zuständigen Dekanat anzuzeigen, um einen ordnungsgemäßen Dienst- und Studienbetrieb zu gewährleisten. Die ausführliche Prozessbeschreibung finden Sie weiter unten. 

Urlaub während der Vorlesungszeit: Bei der Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs ist von Professor*innen und Verwalter*innen von Professuren die Bindung ihrer Lehrverpflichtungen an bestimmte Zeiten zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 3 Satz 3 EUrlVO). Hintergrund ist, dass eine ausnahmslose Festlegung der Urlaubszeiten auf die vorlesungsfreien Zeiten nicht praxisgerecht wäre, weil zu viele Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gleichzeitig abwesend wären, um die Wahrnehmung der in der vorlesungsfreien Zeit anfallenden Dienstaufgaben (z.B. Forschung, Prüfungen, Lehraufgaben, Exkursionen, Aus- und Weiterbildung) zu gewährleisten). Die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub ist daher grundsätzlich auch während der Vorlesungszeit möglich, wenn die bestehende Lehrverpflichtung hiervon nicht tangiert ist und ordnungsgemäß erfüllt wird.

Urlaubsanspruch bei Beendigung von Dienstverhältnissen: Bitte beachten Sie, dass Sie erworbene Urlaubsansprüche rechtzeitig vor Beendigung des bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses – nach Möglichkeit kontinuierlich – geltend machen. Es soll so auch die Ansammlung von hohen Urlaubsansprüchen zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses vermieden werden. Bei Nichtbeantragung ihres Erholungsurlaubs verfällt dieser. Eine Abgeltung ist nicht vorgesehen.

Teilzeittätigkeit: Grundsätzlich gilt für alle Beschäftigten der Leuphana eine 5-Tage Woche. Abweichungen davon sind mit Beginn des Dienstverhältnisses festzulegen und der Abteilung Personal mitzuteilen. Sofern Sie nicht in einer 5-Tage-Woche arbeiten, vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend auf 24 Tage bei einer 4-Tage-Woche, 18 Tage bei einer 3-Tage-Woche, 12 Tage bei einer 2-Tage-Woche bzw. 6 Tage bei einer 1-Tage-Woche.

Erfolgt im Laufe des Kalenderjahres eine Änderung der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage (zum Beispiel im Zusammenhang mit Aufstockung oder Reduzierung von Arbeitszeiten), so erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch und es erfolgt eine Neuberechnung. Da dieses auch Konsequenzen für bereits erworbene Urlaubs- und etwaiger Resturlaubsansprüche haben kann, bitten wir Sie, den bereits erworbenen Urlaubsanspruch möglichst noch in der vorherigen Arbeitszeitregelung zu nehmen. Bitte teilen Sie deshalb auch alle Änderungen der Verteilung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf mehr oder weniger Arbeitstage in der Woche rechtzeitig vor der beabsichtigten Änderung über Ihre Vorgesetzten der Abteilung Personal mit und melden sich wegen der Auswirkungen, die ein Wechsel der Arbeitstage haben kann, rechtzeitig vorher bei der Abteilung Personal.

Sonderurlaub

Alle Beamten der Leuphana Universität Lüneburg haben gem. der niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO) grundsätzlich die Möglichkeit, Sonderurlaub für folgende Zwecke zu beantragen, u.a.:

  • Urlaub für Aus- und Fortbildung sowie für Sportveranstaltungen,
  • Urlaub für Zwecke der Gewerkschaften, Parteien, Kirchen, Organisation und Verbände,
  • Urlaub zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten,
  • Urlaub für Urlaub für Tätigkeiten in zwischen- oder über staatlichen Einrichtungen oder in der Entwicklungszusammenarbeit,
  • Urlaub aus persönlichen Gründen,
  • Urlaub zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege,
  • Urlaub für Kuren,
  • Urlaub zur Organisation und Sicherstellung akut erforderlicher Pflege

SONDERURLAUB AUS ANDEREN GRÜNDEN UNTER WEGFALL DER BEZÜGE

Sonderurlaub aus anderen Gründen kann gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 SUrlVO  unter Wegfall der Bezüge erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Nach dieser Regelung kann z.B. Sonderurlaub zur Wahrnehmung einer wissenschaftlichen Tätigkeit im In- oder Ausland (z.B. an einer anderen Hochschule) gewährt werden, wenn die Tätigkeit nicht unter die für die Leuphana Universität Lüneburg zu erbringenden Dienstaufgaben fällt. In diesem Fall ist zunächst zu entscheiden, ob diese Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Hauptamt steht oder in Nebentätigkeit wahrgenommen wird.

  • Handelt es sich bei der Tätigkeit um Dienstaufgaben, können die aufgrund der Reisen und des Aufenthaltes entstehenden Kosten im Rahmen des maßgeblichen Reisekostenrechts als Dienstreise bzw. Auslandsdienstreise abgerechnet werden. Alle Informationen zur Beantragung einer Dienstreise finden Sie unter LINK.
  • Sofern am Aufenthaltsort jedoch keine Dienstaufgaben wahrgenommen werden und es sich bei der Tätigkeit nicht um eine Nebentätigkeit handelt, ist Sonderurlaub unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 Nds. SUrlVO zu beantragen.

SONDERURLAUB AUS ANDEREN GRÜNDEN UNTER FORTZAHLUNG DER BEZÜGE

Sonderurlaub aus anderen Gründen gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nds. SUrlVO wird grundsätzlich unter Wegfall der Bezüge erteilt. Dient dieser Urlaub auch dienstlichen Interessen, so können gem. § 11 Abs. 2 Nds. SUrlVO die monatlichen Dienstbezüge weitergewährt werden.

Nach § 14 Abs. 4 Nds. SUrlVO sind Zuwendungen von anderer Seite, z.B. im Rahmen einer Gastprofessur oder eines Stipendiums, bei der Weitergewährung der Bezüge angemessen zu berücksichtigen. Die Anrechnung der Zuwendung auf die Bezüge vermindert sich um bestimmte persönliche Aufwendungen, die aus Anlass des Auslandsaufenthaltes entstanden sind. Als persönliche Aufwendungen werden die Kosten für die An- und Abreise, die Unterkunft und Verpflegung im Ausland sowie sonstige Nebenkosten, wie z.B. Kosten für die Beantragung eines Visums oder die Anmietung eines Fahrzeuges o.ä., anerkannt.

Soweit die Kosten der Unterkunft und der Verpflegung im Ausland die Sätze des Übernachtungsgeldes bzw. des Tagegeldes nach der Auslandsreisekostenverordnung nicht übersteigen, müssen sie nicht belegt werden. Bei der Abrechnung werden in diesem Fall automatisch die entsprechenden Sätze nach der Auslandsreisekostenverordnung berücksichtigt. Sonstige aus Anlass der Reise entstehende Nebenkosten, die in die Abrechnung mit einbezogen werden sollen, sind mit Nachweisen zu belegen.

Arbeitsbefreiung aus persönlichen Gründen

Beamte der Leuphana können unter bestimmten Umständen eine Arbeitsbefreiung aus persönlichen Gründen unter Fortzahlung Ihrer Besoldung beantragen, sofern sie nicht ohnehin schon freigestellt sind (z.B. durch Erholungsurlaub, Sonderurlaub oder eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit). Nachfolgend sind beispielhaft Anlässe für eine Arbeitsbefreiung aus persönlichen Gründen aufgeführt:

  • Niederkunft der Ehefrau bzw. der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetz: 1 Arbeitstag.
  • Tod der Ehegattin bzw. des Ehegatten, Tod der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Tod eines Kindes oder eines Elternteils (bei Beamten auch beim Tod einer nichtangetrauten Lebenspartnerin bzw. eines nicht-angetrauten Lebenspartners): 2 Arbeitstage (grundsätzlich zeitnahe Beantragung, d. h. bis ca. 1 Woche nach dem Ereignis. Die beiden Tage müssen nicht zusammenhängend genommen werden).
  • Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort (nicht bei Umzügen aus privaten Gründen): 1 Tag innerhalb Deutschlands, 2 Tage bei Umzug in das oder aus dem Ausland.
  • 25-, 40- oder 50-jähriges Dienstjubiläum bei zeitnaher Beantragung, d. h. bis ca. 1 Woche nach dem Ereignis: 1 Arbeitstag.
  • Schwere Erkrankungen, z. B. eines Angehörigen, eines Kindes, einer Betreuungsperson: Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Abteilung Personal (Kontaktpersonen siehe unten).

Bitte wenden Sie sich zur Klärung der Voraussetzungen bei weiteren Anlässen an die Abteilung Personal.

Abgrenzung zu Dienstreisen

Wird eine Tätigkeit an einer anderen Hochschule oder Einrichtung im In- oder Ausland ausgeübt, ist zunächst zu entscheiden, ob diese Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Hauptamt steht oder in Nebentätigkeit wahrgenommen wird. Handelt es sich bei der Tätigkeit um Dienstaufgaben, können die aufgrund der Reisen und des Aufenthaltes entstehenden Kosten im Rahmen des maßgeblichen Reisekostenrechts als Dienstreise bzw. Auslandsdienstreise abgerechnet werden. Hier finden Sie weitere Informationen zur BEANTRAGUNG EINER DIENSTREISE.

Sofern am Aufenthaltsort jedoch keine Dienstaufgaben wahrgenommen werden und es sich bei der Tätigkeit nicht um eine Nebentätigkeit handelt, ist Sonderurlaub unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 Nds. SUrlVO zu beantragen.

Der Antrag kann formlos schriftlich gestellt werden und ist mit Originalunterschrift über das Dekanat im Bereich Personal und Recht, Professuren/Beamte einzureichen. Ein Entwurf für den Antrag ist unten auf dieser Seite verlinkt.

Prozess: Beantragung von Urlaub

  1. Stellen Sie sicher, dass Sie im Uni-Netz sind (auf dem Campus) oder sich über VPN eingeloggt haben (im Homeoffice). Im VPN müssen Sie die Option "Online-Recherche" ausgewählt haben.
  2. Rufen Sie das SAP Zeiterfassungssystem auf.
  3. Klicken Sie in der sich öffnenden SAP-Maske auf „weiter“
  4. Geben Sie Benutzername und Passwort zu Ihrem Leuphana-Account ein. Diesen nutzen Sie beispielsweise auch, um sich im VPN oder im myAccountPortal anzumelden. Der Benutzername ist bei Professor*innen, die schon länger an der Leuphana sind, ihr Nachname, bei neueren Professor*innen setzt sich der Benutzername zusammen aus Zahlen und Buchstaben. Der Leuphana-Account ist nicht zu verwechseln mit Ihrer Emailadresse. Sollte es Probleme beim Einloggen geben oder falls Sie unsicher sind, welche Daten die richtigen sind, wenden Sie sich gerne an den IT-Service unter it-service@leuphana.de.
  5. Es erscheint die Oberfläche der SAP-Zeiterfassung. Der Reiter „Urlaub anlegen“ ist automatisch ausgewählt. Tragen Sie unter „“Details zum Antrag“ alle Daten entsprechend ein. Als ersten Genehmiger*in wählen Sie bitte Ihre*n Dekan*in und als zweite Genehmigerin Frau Stephanie Verbeet als Leiterin der Abteilung Personal und Recht aus. Klicken Sie auf „senden“. Die als „Genehmiger*in“ eingetragenen Personen werden über die Urlaubsanzeige informiert.

Prozess: Urlaub stornieren

Sollten Sie während Ihres Urlaubs erkranken oder sollten sich Ihre Urlaubspläne geändert haben, können Sie eine Stornierung von bereits beantragten Urlaubstagen beantragen. Voraussetzung ist im Fall der Erkrankung ein ärztliches Attest ab dem erstem Tag der Erkrankung. Bitte schicken Sie der Abteilung Personal in diesen Fällen eine erneute URLAUBSANZEIGE, in der Sie die bereits beantragten und genehmigten Urlaubstage widerrufen.

Kontakt

  • Dagmar Rüther