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Krankheit
Alle wichtigen Informationen zur Meldung von Krankheit und Arbeitsunfähigkeit finden Sie nachfolgend.
Allgemeine Hinweise
Im Falle einer Krankheit, auch wenn Sie ohne ärztliches Attest nur einen Tag krank sind, sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer der Abteilung Personal der Universität und Ihren Fachvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.
Bitte beachten Sie ab 1.1.2024: Da für alle Beschäftigten der Leuphana, auch für Teilzeitbeschäftigte, grundsätzlich eine Fünf-Tage-Woche gilt, auch wenn sie tatsächlich im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit nur an einzelnen Tagen arbeiten, müssen sich Teilzeitbeschäftigte auch an denjenigen Tagen krankmelden, an denen sie üblicherweise nicht arbeiten würden. Auch diese Tage werden als Krankheitstage erfasst. Sollte eine Genesung auf einen Tag fallen, der nicht als Arbeitstag vereinbart wurde, besteht an diesen Tagen dennoch kein Anspruch auf Nachholung der Arbeitsleistung.
Dauert Ihre Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, sind Sie verpflichtet, spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden allgemeinen Arbeitstag einen Arzt aufzusuchen und eine Mitteilung über die ärztlich festgestellte Dauer der Arbeitsunfähigkeit die Abteilung Personal zu senden. Da sich die Frist in Kalendertagen bemisst, zählt hierbei auch das Wochenende mit. Dies bedeutet z.B. bei einer andauernden Erkrankung ab Donnerstag, dass spätestens am folgenden Montag eine Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt festgestellt werden muss.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als durch den Arzt festgestellt, sind Sie verpflichtet eine neue Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt anzuzeigen. Auch wenn die Erkrankung länger als 6 Wochen besteht, muss eine weiterführende ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit unverzüglich angezeigt werden. Jede ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit muss der Abteilung Personal mitgeteilt werden.
Erkranken Sie während Ihres Urlaubs, so werden Ihnen die Urlaubstage, an denen Sie krank waren, wieder gutgeschrieben. Dafür benötigen Sie jedoch ein ärztliches Attest ab dem ersten Tag Ihrer Erkrankung. Die Krankmeldung muss unverzüglich beim Fachvorgesetzten und dem Bereich Personal und Recht unter krankmeldung@leuphana.de erfolgen.
Informationen zum "Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" finden Sie hier.
Informationen zur eAU
Ab dem 01.01.2023 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) die durch den Arzt in Papierform ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzen. Dabei übersendet der Arzt die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit digital an die Krankenkassen. Dem Arbeitgeber werden die Daten dann entsprechend digital zum Abruf zur Verfügung gestellt. Erst mit den von Ihnen mitgeteilten Daten ist es der Abteilung Personal möglich, die durch den Arzt bei der Krankenkasse gemeldeten Daten der Arbeitsunfähigkeit abzurufen. Die Diagnose unterliegt dabei weiterhin dem Datenschutz.
Alle Beschäftigten der Leuphana sind gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz weiterhin verpflichtet, die Universität über die Abteilung Personal unverzüglich über eine Arbeitsunfähigkeit zu informieren.
Für privat krankenversicherte Beschäftigte und privat krankenversicherte Beamt*innen gilt die eAU ab dem 01.01.2023 nicht. Diese Personengruppen erhalten weiterhin vom Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform und müssen diese im Original bei der zuständigen Abteilung Personal und Recht vorlegen.
Das Verfahren der eAU gilt ebenso nicht bei ärztlichen Bescheinigungen für ein erkranktes Kind.
Prozess: Erkrankung melden
1. Arbeitsunfähigkeit anzeigen: Bitte teilen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit sowohl Ihrer*m Vorgesetze*n (bzw. Ansprechpartner*in) als auch der Abteilung Personal. Hierfür füllen sie bitte das Formular KRANK- UND GESUNDMELDUNG aus und übersenden es an krankmeldung@leuphana.de. Dies gilt bei Teilzeitbeschäftigten ebenfalls für alle Wochentage, auch wenn Sie tatsächlich regulär nicht an allen Tagen der Woche arbeiten.
Die Kolleg*innen in der Personalabteilung nehmen die entsprechenden Eintragungen Ihrer Krankheitstage in der SAP-Zeiterfassung vor. Es ist nicht notwendig, dass Sie zusätzlich unter zeiterfassung@leuphana.de Ihre Krankheitstage melden.
Auch Erkrankungen nach Aufnahme des Dienstes und frühzeitigem Verlassen des Dienstortes sind der Abteilung Personal zu melden. Diese Mitteilung kann über die entsprechende Einrichtung erfolgen oder durch die:den Beschäftigten selbst.
Bitte geben Sie zudem an, falls die Arbeitsunfähigkeit durch einen Unfall, Arbeitsunfall, Wegeunfall oder durch Dritteinwirkung verursacht wurde (Hinweis ggf. für behandelnde Ärzte: der zuständige Unfallversicherungsträger ist die Landesunfallkasse Niedersachsen, Am Mittelfelde 169, 30519 Hannover).
Dauert Ihre Erkrankung länger als drei Kalendertage, reichen Sie der Abteilung Personal zudem ein ärztliches Attest ein. Nähere Informationen finden Sie unter "Informationen zur eAU".
2. Genesung melden: Bitte teilen Sie auch die Wiederaufnahme Ihrer Arbeit der Abteilung Personal unter krankmeldung@leuphana.de mit und informieren Ihren Vorgesetzten.
Formulare
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Kontakt
- Dagmar Rüther
- Karina Dahmer