Krankheit von Kindern

Alle wichtigen Informationen zum Umgang mit Erkrankungen von Kindern von Tarifbeschäftigten der Leuphana und der Beantragung von Kinderkrankengeld finden Sie nachfolgend.

Kinderkrankengeld

Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse, die mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, haben Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes wenn:

  • es nach ärztlichem Zeugnis (Attest hier: ab dem 1. Tag der Erkrankung des Kindes) erforderlich ist, dass der/die Versicherte zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleibt
  • eine andere im Haushalt des/der Versicherten lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann
  • und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Pro Kalenderjahr und versichertem Elternteil besteht der Anspruch für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage (bei mehreren Kinden von max. insgesamt 35 Arbeitstage), für alleinerziehende Versicherte längstens für 30 Arbeitstage (bei mehreren Kindern max. insgesamt 70 Arbeitstage).

Liegt kein Anspruch auf Freistellung nach dem Sozialgesetzbuch vor, z.B. für privat Versicherte oder Beamte/Beamtinnen, kann auf die tariflichen Freistellungsmöglichkeiten bzw. die Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung zurückgegriffen werden. Hiernach können z.B. bei schwerer Erkrankung des Kindes bis zu 4 Arbeitstagen Freistellung im Urlaubsjahr unter Weitergewährung der Bezüge/des Entgeltes gewährt werden (Voraussetzungen wie oben genannt).

Hinsichtlich Abklärung weiterer Möglichkeiten einer Freistellung wenden Sie sich im Einzelfall gerne an Dagmar Rüther in der Abteilung Personal und Recht.

Prozess: Kinderkrankengeld beantragen

  1. Ärztliche Bescheinigung: Bitte legen Sie im Bedarfsfall den Kolleg:innen in der Abteilung Personal die ärztliche Bescheinigung vor. Ergänzen Sie diese bitte zuvor an der dafür vorgesehenen Stelle (untere Hälfte/Rückseite) um Ihre persönlichen Angaben.
  2. Freistellung: Die Abteilung Personal und Recht teilt Ihnen die entsprechende Freistellung unter Einstellung der Entgeltfortzahlung mit und sendet Ihnen das ärztliche Attest zurück.
  3. Beantragung von Krankengeld: Danach beantragen Sie bitte unter Vorlage des ärztlichen Attestes, welches Sie mit der Freistellung zurückerhalten, bei Ihrer Krankenkasse das Krankengeld.

Kontakt

Es wird ausdrücklichdarauf hingewiesen, dass die Hinweise eine zusammenfassende Information über die maßgeblichen Rechtsvorschriften enthalten und das Studium dieser Rechtsvorschriften nicht ersetzen können. Sie enthalten keine Auskünfte zu allen Detailfragen und berücksichtigen keine evtl. individuellen Besonderheiten. Die vorstehenden Informationen können daher eine evtl. im Einzelfall erforderliche Auskunft nicht ersetzen. Bitte wenden Sie sich bei Klärungsbedarf und Fragen an die folgenden Kolleginnen in der Abteilung Personal:

  • Dagmar Rüther
  • Karina Dahmer
  • Mareile Boenik