Teilzeitarbeit
Alle wichtigen Informationen zu Voraussetzungen, zur Beantragung und zur Genehmigung von Teilzeitarbeit für Tarifbeschäftigte der Leuphana finden Sie nachfolgend. Die Hinweise informieren über den Rechtsstand am 01.07.2022. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Hinweise eine zusammenfassende Information über die maßgeblichen Rechtsvorschriften enthalten und das Studium dieser Rechtsvorschriften nicht ersetzen können. Sie enthalten keine Auskünfte zu allen Detailfragen und berücksichtigen keine evtl. individuellen Besonderheiten.
Allgemeine Hinweise: Teilzeitarbeit
Auf Teilzeitarbeit besteht nach einem länger als 6 Monate bestehenden Arbeitsverhältnis ein Rechtsanspruch (§§ 8 Abs. 1, 9a TzBfG). Der Antrag ist spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen. Die Leuphana Universität Lüneburg wird Anträgen auf Teilzeitarbeit entsprechen, soweit nicht dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Voraussetzung für den tariflichen Anspruch, der nur aus entgegenstehenden dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden kann, ist die Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder die nach ärztlichem Gutachten notwendige Pflege eines Angehörigen (§ 11 TV-L). Diese Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag auf bis zu 5 Jahre begrenzt. Ein evtl. Verlängerungsantrag muss 6 Monate vor Ablauf gestellt werden.
Die Vereinbarung von Teilzeitarbeit bindet beide Vertragsparteien. Eine Änderung im Umfang der Teilzeitarbeit oder die Rückkehr zur Vollbeschäftigung ist also nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich. Besteht der Wunsch nach Rückkehr zur Vollbeschäftigung (oder zu einem größeren Umfang der Teilzeitbeschäftigung), ist der Arbeitgeber gehalten, die betreffenden Beschäftigten bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt zu berücksichtigen (§ 9 TzBfG, § 11 Abs. 3 TV-L). Eine Rückkehr in Vollzeittätigkeit bzw. Änderung im Umfang der Teilzeitarbeit kann bereits bei Vereinbarung der Teilzeitarbeit mit festgelegt werden.
Während einer Brückenteilzeit gem. § 9a TzBfG besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung von Änderungswünschen.
Teilzeitarbeit wirkt sich auf das Arbeitsverhältnis wie folgt aus:
1. Beschäftigungszeit: Die Ermäßigung der Arbeitszeit hat keine Auswirkungen auf die Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L.
2. Stufenlaufzeit: Eine Teilzeitbeschäftigung beeinträchtigt nicht die Stufenlaufzeit bzw. den Stufenaufstieg nach §§ 16 und 17 TV-L. Das Erreichen der nächst höheren Stufe wird nicht verlängert.
3. Entgelt: Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15 TV-L) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht (§ 24 Abs. 2 TV-L). Das Entgelt wird also zeitanteilig bemessen, d. h. es verringert sich grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert wird.
Leisten Teilzeitbeschäftigte auf Anordnung des Arbeitgebers über die individuell arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit (§ 7 Abs. 6 TV-L), ist diese grundsätzlich durch Freizeit auszugleichen.
4. Kindergeld: Der Anspruch auf das gesetzliche Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz wird durch Teilzeitbeschäftigung nicht berührt.
5. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Das Entgelt im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss gem. § 22 TV-L) verringert sich bei Teilzeitbeschäftigten im gleichen Verhältnis, wie die Arbeitszeit reduziert wurde.
6. Erholungsurlaub: Auch als Teilzeitbeschäftigte haben Sie einen Anspruch auf Erholungsurlaub von 30 Tagen im Jahr.
7. Sonderurlaub: Die tariflichen Regelungen über Sonderurlaub (§ 28 TV-L) gelten uneingeschränkt auch für Teilzeitkräfte.
8. Krankheit: Teilzeitbeschäftigte müssen sich auch an denjenigen Tagen krankmelden, an denen sie üblicherweise nicht arbeiten würden. Auch diese Tage werden als Krankheitstage erfasst. Sollte eine Genesung auf einen Tag fallen, der nicht als Arbeitstag vereinbart wurde, besteht an diesen Tagen dennoch kein Anspruch auf Nachholung der Arbeitsleistung.Ausführlichere Hinweise zur Meldung von Erkrankungen finden Sie auf der Seite „Krankheit“.
9. Jubiläumsgeld: Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe (§ 23 Abs. 2 Satz 2 TV-L). Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden bei der der Jubiläumszeit zugrunde liegenden Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-L in vollem Umfang berücksichtigt.
10. Sterbegeld: Das Sterbegeld für verstorbene Teilzeitbeschäftigte wird dem individuellen Teilzeitanteil entsprechend berechnet (§ 23 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 24 Abs. 2 TV-L).
11. Jahressonderzahlung: Die Jahressonderzahlung (§ 20 TV-L) verringert sich grundsätzlich im gleichen Umfang wie die Arbeitszeit.
12. Vermögenswirksame Leistungen: Teilzeitbeschäftigten wird von den vermögenswirksamen Leistungen der Teil gezahlt, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (§ 23 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 TV-L).
13. Mutterschutz: Teilzeitarbeit fällt ebenso wie eine Vollbeschäftigung unter das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Das während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 MuSchG zustehende Mutterschaftsgeld und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld richten sich nach dem Arbeitseinkommen.
14. Elternzeit: Wegen der Auswirkungen einer Elternzeit wird auf die Informationen zur Elternzeit verwiesen.
15. Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung: Teilzeitbeschäftigte haben nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersvorsorge vom 01.03.2002 gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (§ 25 TV-L). Wegen der Auswirkungen einer Teilzeitarbeit auf die späteren Ansprüche in der betrieblichen Altersversorgung wird empfohlen, eine Auskunft bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), Hans-Thoma-Straße 19, 76133 Karlsruhe, einzuholen und sich auf der Internetseite www.vbl.de zu informieren.
Prozess: Teilzeitarbeit beantragen
- Füllen Sie einen ANTRAG AUF TEILZEITBESCHÄFTIGUNG aus.
- Übermitteln Sie Ihren Antrag bitte frühzeitig an die:den zuständigen Personalsachbearbeiter:in.
Formulare
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Die vorstehenden Informationen können eine evtl. im Einzelfall erforderliche Auskunft nicht ersetzen. Bitte wenden Sie sich bei Klärungsbedarf und Fragen an die für Sie zuständigen Kolleg:innen in der Abteilung Personal, die Sie aus dem nachstehenden Organigramm entnehmen können: