Studentische Hilfskräfte
Sowohl in den Fakultäten als auch in vielen Einrichtungen und Gefäßen der Leuphana Universität Lüneburg sind studentische Hilfskräfte (SHKs) tätig. Als studentische Hilfskräfte werden Student*innen der Leuphana Universität Lüneburg bezeichnet, die eine Tätigkeit ausüben, welche für ihr Studium förderlich ist.
Prozesse
Auf diesen Seiten finden Sie Informationen zu folgenden Bereichen:
- Arbeitszeit
- Einstellung
- Krankheit
- Urlaub
- Vergütung
Tätigkeiten und Stundenumfang
Studentische Hilfskräfte unterstützen mit einer Arbeitszeit von maximal 19,5 Stunden wöchentlich bzw. 86 Stunden monatlich das wissenschaftliche Personal in Forschung und Lehre. Sie können auch mit Aufgaben in Verwaltung, technischem Betriebsdienst, Rechenzentren und Bibliotheken beschäftigt werden, wenn die ausgeübte Tätigkeit fachlich als vorteilhaft für das Studium betrachtet werden kann.
Finanzierung und Fristen
Wichtig ist, dass Sie in jeder Personalplanung berücksichtigen, wie Sie die durch die Beschäftigung entstehenden Personalkosten finanzieren möchten. Sie geben diese Information über die Angabe einer Kostenstelle und einer Auftragsnummer in Ihrem Antrag an uns weiter.
Damit wir die von Ihnen beantragte Personalmaßnahme fristgerecht bearbeiten können, ist es nötig, dass uns der entsprechende Antrag sowie die oben aufgeführten Einstellungsunterlagen vollständig ausgefüllt und unterschrieben spätestens sechs Wochen vor dem gewünschten Umsetzungstermin vorliegen. Aus arbeitsrechtlichen Gründen können befristete Arbeitsverträge nur mit Wirkung für die Zukunft geschlossen werden. Die Beschäftigung kann bei verspäteter Unterschrift also erst aufgenommen werden, sobald die Hilfskraft den Arbeitsvertrag persönlich unterschrieben hat. Verschiebt sich der beabsichtigte Beschäftigungsbeginn, verschiebt sich dadurch nicht automatisch der gesamte Beschäftigungszeitraum. Eine entsprechende Verlängerung der Beschäftigung ist gesondert schriftlich zu beantragen.
Näheres zur Kalkulation der Kosten für studentische Hilfskräfte entnehmen sie bitte der Anlage.
Übersicht zur Berechnung von Hilfskräften
Vergütung
Studentische Hilfskräfte erhalten aktuell eine Stundenvergütung in Höhe von 13,25 EUR bzw. 13,83 EUR (BA-Abschluss). Zusätzlich sind folgende Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen:
| 28% | bei einem monatlichen Verdienst von bis zu 538 EUR und gesetzlicher Krankenversicherung |
| 15% | bei einem monatlichen Verdienst von bis zu 538 EUR und privater Krankenversicherung |
| 9,30% | bei einem monatlichen Verdienst über 538 EUR |
Die jeweils aktuellen Vergütungssätze finden Sie hier.
Arbeitszeit
Ihre monatliche Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag festgelegt. Sie darf insgesamt 86 Stunden im Monat bzw. 19,5 Std. in der Woche (multipliziert mit dem Faktor 4,348 auf Monatsstunden) nicht überschreiten, da studentische Hilfskräfte nach § 33 Abs. 2 NHG „mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Angestellten im öffentlichen Dienst beschäftigt werden“ müssen.
Es darf maximal an 6 Werktagen pro Woche gearbeitet werden (Mo-Sa). An Sonn- und Feiertagen darf nicht gearbeitet werden. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt maximal 8 Stunden am Tag; in Ausnahmefällen darf maximal 10 Stunden pro Tag gearbeitet werden, wenn in 6 Monaten bzw. 24 Wochen durchschnittlich höchstens 8 Stunden pro Tag gearbeitet wird. Zwischen Arbeitsende und neuem Arbeitsbeginn müssen 11 Stunden liegen (Bsp.: 14:00 Uhr – 21:00 Uhr gearbeitet; am nächsten Tag darf die Arbeit frühestens um 8:00 Uhr begonnen werden). Bei weiteren Beschäftigungen – auch bei anderen Arbeitgebern – muss die gesamte Arbeitszeit zusammengerechnet bzw. zusammen betrachtet werden (Bsp.: Arbeitgeber A hat man 6 Stunden gearbeitet. Dann darf an diesem Tag bei Arbeitgeber B maximal 4 Stunden gearbeitet werden (zusammen = 10 Stunden). Oder: Arbeitsende bei Arbeitgeber A: 22:00 Uhr, Arbeitsbeginn am nächsten Tag bei Arbeitgeber B frühestens 9:00 Uhr.) Es darf nicht in der Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr gearbeitet werden (Nachtarbeit). Nach spätestens 6 Stunden Arbeitszeit muss eine Pause von mindestens 30 Minuten gemacht werden. Nach spätestens 9 Stunden Arbeitszeit muss eine weitere Pause von mindestens 15 Minuten gemacht werden. Eine Pause ist immer mindestens 15 Minuten.
Sie sind als Arbeitnehmer*in gem. § 17 Mindestlohngesetz dazu verpflichtet, Stundennachweise zu führen. Die Arbeitsaufzeichnungen sind nicht an eine bestimmte Form gebunden und können sowohl elektronisch als auch handschriftlich geführt werden. Zu erfassen sind Beginn, Ende und Dauer ihrer täglichen Arbeitszeit. Bei der Vertragsunterzeichnung erhalten Sie von uns eine entsprechende Kopievorlage eines Stundennachweises. Diesen verwenden Sie bitte als Vorlage, sollten Sie einen elektronischen Nachweise führen wollen. Die Stundennachweise sind jeweils bis zum 3. Eines Kalendermonats (für den jeweils vorgegangenen Kalendermonat der Beschäftigung) bei ihrer Beschäftigungsstelle abzugeben.
Arbeitsunfähigkeit
Sollten Sie aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sein, müssen Sie dieses unverzüglich der Leitung Ihrer Beschäftigungsstelle (z.B. Institut) und dem Personalservice (Frau Rüther, Mail: dagmar.ruether@leuphana.de) mitteilen. Bitte beachten Sie, dass bei Arbeitsunfähigkeit über mehr als drei Kalendertage hinaus eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit dem Personalservice vorzulegen ist. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall entsteht erst nach vierwöchiger Dauer des Arbeitsverhältnisses, d.h. anteilig im Krankheitszeitraum liegende Arbeitsstunden sind von Ihnen dann nicht nachzuarbeiten. Liegt eine Erkrankung vor der Erfüllung der vierwöchigen Frist zur Erwerbung des Anspruches, sind die Arbeitszeiten entsprechend nachzuarbeiten oder, sollte Ihnen dies nicht möglich sein, das Entgelt einzustellen. Auch Erkrankungszeiten vor Erreichen der vierwöchigen Frist, sind dem Personalservice daher bitte mitzuteilen.
Besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung, haben Sie bis zum Ende der sechsten Woche der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung; er besteht allerdings nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus
Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz und das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gilt auch für Sie als studentische Hilfskraft. Das bedeutet auch, dass eine bestehende Schwangerschaft, neben Ihrer direkten Beschäftigungsstelle, auch dem Personalservice, hier gegenüber Ihrem/Ihrer Personalsachbearbeiter*in oder direkt gegenüber Frau Rüther (Mail: dagmar.ruether@leuphana.de), anzuzeigen ist, sobald Sie von Ihrer Schwangerschaft Kenntnis haben. Eine ärztliche Bescheinigung wird ausdrücklich nicht gewünscht. Es reicht zum Nachweis eine Kopie der entsprechenden Seite des Mutterpasses, auf welcher der voraussichtliche Entbindungstermin angegeben ist (bitte Name, Vorname auf Kopie vermerken).
Es ist durch die Leuphana Universität Lüneburg schnellstmöglich eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und dasStaatliche Gewerbeaufsichtsamt zu informieren (unabhängig von der Vertragsdauer). Zudem sind ggf. Schutzfristennach dem Mutterschutzgesetz festzusetzen.
Das Mutterschutzgesetz mit den zu beachtenden Regelungen finden Sie unter https://www.gesetze-iminternet.de/muschg 2018/MuSchG. pdf.
Sonderzahlung
Unter den Voraussetzungen des § 20 TV-L erhalten studentische Hilfskräfte eine Jahressonderzahlung. Studentische Hilfskräfte entsprechen hierbei den Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppen E 9 bis E 11 TV- L und erhalten in 2020 75,31% und in 2021 74,35 % des Durchschnittsgehaltes der Monate Juli, August und September. Voraussetzung ist außerdem, dass am 01.12. des betreffenden Jahres ein Beschäftigungsverhältnis als studentische Hilfskraft besteht. Die Auszahlung der Jahressonderzahlung erfolgt mit der Novemberabrechnung.
Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Ihr Arbeitsentgelt sozialversicherungs- bzw. lohnsteuerpflichtig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Grundsätzlich erfolgt die Versteuerung Ihrer Vergütung auf Basis Ihrer individuellen Steuermerkmale. Bei einer geringfügigen Beschäftigung haben Sie allerdings die Möglichkeit, eine Pauschalversteuerung zu beantragen (schriftlich oder per E-Mail). Dann wird das Bruttoeinkommen auf Ihren Wunsch hin gern.§ 40 aAbs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal mit 2 % versteuert und Sie erklären sich damit einverstanden, dass diese Steuerlast auf Sie gern. § 40 Abs. 3 EStG abgewälzt wird. Die Rückkehr zur individuellen Versteuerung ist auf Antrag jederzeit möglich. Weitere Informationen dazu erhalten Siez. B. bei der Minijob-Zentrale oder bei Ihrem Finanzamt.
Bei Fragen zur Sozialversicherungs- und Steuerpflicht wenden Sie sich daher bitte direkt an Ihre zuständige Ansprechpartnerin/Ansprechpartner beim Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) Lüneburg.
Einen guten Überblick über sozialversicherungsrechtliche Aspekte, Informationen zum Minijob und Fallbeispiele finden Sie im Internet unter www.minijob-zentrale.de oder www.nlbv.niedersachsen .de.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Arbeitsverhältnis als studentische Hilfskraft u. a. auch Auswirkungen auf eine bestehende Familienversicherung in der Krankenkasse haben kann. So entfällt beispielsweise bei einem regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommen von mehr als 505,00 € brutto die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse. Für geringfügig Beschäftigte, die einem Minijob nachgehen, beträgt die Geringsfügigkeitsgrenze aktuell 538,00 €. Informieren Sie sich daher bitte im Vorfeld der Aufnahme einer Tätigkeit bei Ihrer Krankenkasse. Weitere Besonderheiten können sich für ausländische Studierende und für Studierende, die BAföG beziehen, ergeben.
Befristungsregelung
Bestimmte Gruppen von ausländischen Studierenden haben Beschränkungen hinsichtlich der Aufenthalt von Ausländern zum Zweck des Studiums regelt. § 16 Abs. 3 AufenthG bestimmt u. a., dass die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage imJahr nicht überschreiten darf sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten berechtigt. Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft (im Erst- oder Zweitstudium) unterliegt demnach keinen Einschränkungen nach dem Aufenthaltsgesetz. Dennoch müssen Sie sicherstellen, dass Ihr Studium im Mittelpunkt steht, da Ihre Aufenthaltserlaubnis gern. § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zwecke des Studiums an dieseBedingung geknüpft ist. Näheres können Sie über die Ausländerbehörde im Bürgeramt der Hansestadt Lüneburg erfahren. Zu diesen Fragen können Sie sich auch im International Office der Leuphana Universität Lüneburg beraten lassen.
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Mit Ablauf des letzten im Arbeitsvertrag festgelegten Tages endet Ihr Beschäftigungsverhältnis automatisch. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.
Falls Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis außerhalb der regulären Kündigungsfristen kurzfristig beenden müssen, können Sie formlos einen Antrag auf Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses stellen. Dieser muss jedoch von der Leitung der Universitätseinrichtung befürwortet werden. Der Auflösungsvertrag wird vom Personalservice ausgefertigt und von beiden Vertragsparteien unterschrieben.
Bei studentischen Hilfskräften endet das Beschäftigungsverhältnis unabhängig von der vertraglichen Vereinbarung durch die Exmatrikulation kraft Gesetzes.
Formulare für Antragsteller*innen
Bitte reichen Sie Ihren Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben spätestens 6 Wochen vor Beschäftigungsbeginn ein.
Einstellungsunterlagen für Studierende
Für die Einstellung von studentischen Hilfskräften ist die Vorlage folgender Unterlagen erforderlich, die von der zuständigen Sachbearbeiterin von der einzustellenden Hilfskraft direkt angefordert werden:
Dokumente
Weitere Unterlagen
- gültige Immatrikulationsbescheinigung (Kopie)
- Kopie des Personalausweises
- Sozialversicherungsausweis (Kopie)
- ggf. Kopie des Hochschulabschlusses
- ggf. Versicherungsbescheinigung bei privatversicherten Studierenden
- ggf. Kopie der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
Kontakt
- Anja Banse
- Stefanie Fiedler
- Katharina Greibke
- Esther Kruse
- Franziska Schilling
- Ulrike Gerbert
Sachgebietsleitung
- Corinna Kloodt