Dienstreisen und Exkursionen

Wie bei innerbetrieblichen Tätigkeiten ist die Universität auch bei dienstlichen und studentischen Tätigkeiten außerhalb der Universitätsliegenschaften verpflichtet, für den Gesundheitsschutz und die Unfallverhütung Sorge zu tragen. Neben den eigentlichen Tätigkeiten sind die mit dem Ortswechsel und den Bedingungen am Reiseziel verbundenen Gefährdungen und Belastungen zu betrachten sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.

Gefährdungsbeurteilung

Sind Risiken aufgrund Reisetätigkeiten vergleichbar mit denen im Arbeits- bzw. Studienalltag oder geringer, ist keine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Beim Vorhandensein eines oder mehrerer der folgenden Kriterien, ist diese aber erforderlich:

  1. Zielgebiete in Tropen, Subtropen oder sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen
  2. Erhöhte Gefahr von Naturkatastrophen
  3. Kraftfahrzeugfahrten ab 8 Fahrstunden, Flugreisen ab 2 Stunden Flugdauer
  4. Aufenthalte mit mehr als 4 Übernachtungen
  5. Übernachtungen außerhalb dafür vorgesehener Gebäude (z. B. in Zelten)
  6. Erhöhte Kriminalitäts- oder Kriegsgefahr entlang der Reiseroute oder im Zielgebiet
  7. Unterdurchschnittliche oder erschwerte Notfallversorgung entlang der Reiseroute oder im Zielgebiet
  8. Andere Gefährdungen aufgrund der Reisetätigkeit, die höher als die für die Allgemeinbevölkerung sind

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Sind Länder, die in Spalte 2 der folgenden Tabelle gekennzeichnet sind, Ziel einer Dienstreise/Exkursion, müssen Beschäftigte/Studierende vor Reiseantritt immer an einer arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge teilnehmen. Bei Tätigkeiten in Ländern, die in Spalte 3 gekennzeichnet sind, ist eine Teilnahme nur bei zusätzlichen gesundheitlichen Belastungen erforderlich.

24 bis 36 Monate nach Ende einer Reise, für die eine Pflichtvorsorge zu veranlassen war, können Reiserückkehrer*innen an einer Angebotsvorsorge teilnehmen. Bei gesundheitlich bedenklichen Erkrankungen/Beeinträchtigungen, aufgrund ärztlichen Ermessens (z. B. neu eingetretene Schwangerschaft), bei Wechsel zw. Ländern mit erheblich verschiedenen klimatischen Bedingungen oder bei vermutetem Zusammenhang zwischen Reise und einer Erkrankung besteht dieses Angebot sofort.

Wunschvorsorge: Beschäftigten/Studierenden, die eine Vorsorge vor einer geplanten Dienstreise/Exkursion wünschen, ermöglicht die Universität diese in Fällen, in denen eine Gesundheitsgefährdung aufgrund der Reise nicht ausgeschlossen werden kann.
Weiter ist die Teilnahme an einer Wunschvorsorge bei Vorerkrankungen, die die Belastbarkeit reduzieren oder eine medizinische Betreuung im Zielland erfordern, sinnvoll und möglich.

Prozess: Planung einer Dienstreise oder Exkursion

  1. Beantragung einer Dienstreise: Informationen zu Antragsmodalitäten finden Sie auf den Seiten im Bereich Personal und entsprechend Ihrer jeweiligen Zugehörigkeit.
  2. Notwendigkeit einer Gefährdungsbeurteilung prüfen: Beschäftigte/Lehrende mit Reise-/Exkursionsabsicht prüfen auf Grundlage der unter "Gefährdungsbeurteilung" genannten Hinweise, ob eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist.
  3. Erforderlichenfalls eine Gefährdungsbeurteilung durchführen: Beschäftigte/Lehrende mit Reise-/Exkursionsabsicht führen die in den Formularen zur Gefährdungsbeurteilung beschriebene Bestandsaufnahme durch. Beschäftigte bitten anschließend ihre*n Vorgesetzte*n um Beurteilung dieser Bestandsaufnahme. Professor*innen beurteilen die Bestandsaufnahme für eigene Dienstreisen wie auch Lehrende für von ihnen verantwortete Exkursionen bitte selbst.
  4. Erforderliche Schutzmaßnahmen treffen: Vorgesetzte treffen die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Schutzmaßnahmen oder beauftragen die Reisenden damit. Professor*innen treffen die für eigene Dienstreisen ermittelten Schutzmaßnahmen wie auch Lehrende für von ihnen verantwortete Exkursionen bitte selbst. Liegt das Treffen von Schutzmaßnahmen außerhalb der eigenen Weisungsbefugnis, sind die jeweils Zuständigen darum zu bitten.
  5. Notwendigkeit einer arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge prüfen: Beschäftigte/Lehrende mit Reise-/Exkursionsabsicht prüfen auf Grundlage des unter "Arbeitsmedizinische Vorsorge" beschriebenen Verfahrens, ob eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge erforderlich ist.
  6. Erforderlichenfalls Teilnahme an einer arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge: Zur Teilnahme an einer Vorsorge verpflichtete Beschäftigte melden sich bitte spätestens 4 Monate vor Reiseantritt dazu per Mail an und nehmen an der Vorsorge teil. Eine frühzeitige Anmeldung ist insbesondere bei einem aufzubauenden Impfschutz empfehlenswert. Besteht für Studierende aufgrund einer Exkursionsteilnahme eine Vorsorgepflicht, fordern die verantwortlichen Lehrenden sie bitte zur Teilnahme auf. Zur Durchführung arbeitsmedizinischer Reisevorsorgen sind Tropen- oder Arbeitsmediziner*innen befugt.
  7. Teilnahme an erforderlicher arbeitsmedizinischer Pflichtvorsorge kontrollieren: Zur Teilnahme an arbeitsmedizinischer Vorsorge verpflichtete Beschäftigte bestätigen der ihre Dienstreise genehmigenden Stelle bitte die Teilnahme. Zur Teilnahme an arbeitsmedizinischer Vorsorge verpflichtete Studierende legen der*dem für eine Exkursion verantwortlichen Lehrenden die Vorsorgebescheinigung bitte spätestens zum Reiseantritt vor. Nehmen zur Vorsorge Verpflichtete nicht an dieser teil, kann ihnen die Teilnahme an einer Reise nicht gestattet werden.
  8. Gegenseitiger Austausch: Lehrende tauschen sich bitte in einem Gespräch mit den Reisenden über Gefährdungen aus und erörtern erforderliche Schutzmaßnahmen. Beschäftige erörtern bei Bedarf bitte mit ihrer*ihrem Vorgesetzten Sicherheits- und Gesundheitsfragen und legen Kommunikationswege zur gegenseitigen Erreichbarkeit während der Reise fest. Der gegenseitige Austausch ist so rechtzeitig durchzuführen, dass erforderliche Schutzmaßnahmen noch vor Reiseantritt getroffen werden können.
  9. Angebotsvorsorge für Reiserückehrer*innen: Beschäftigte melden sich bei Interesse bitte per Mail zu dieser Vorsorge an. Studierende wenden sich bitte an eine*n Tropen- oder Arbeitsmediziner*in.

Formulare

Folgend die Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung für Reisen im Inland oder in Gebiete mit vergleichbaren Risiken sowie für Auslandsreisen in Gebiete mit erhöhten klimatischen oder anderen Risiken.

Weiterführende Hinweise

Die Kosten für die ärztliche Leistung der arbeitsmedizinischen Vorsorge werden für die Beschäftigten zentral getragen. Impf-, Medikamenten- und andere im Zusammenhang mit einer Impfung/Prophylaxe entstehende Kosten sind durch die jeweilige Universitätseinrichtung oder aus Projektmitteln zu tragende Reisekosten. Auch Krankenkassen tragen bei Erfüllung bestimmter Kriterien die Kosten für Impfungen zum Infektionsschutz bei beruflichen Auslandsaufenhalten. Bitte erkundigen Sie sich bezüglich einer Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse.

Wie auch im Alltag sind private Tätigkeiten auch während einer Dienstreise oder Exkursion nicht gesetzlich unfallversichert. Bitte informieren Sie sich vor der Reise über Ihren Versicherungsschutz und treffen erforderlichenfalls Vorsorge, z. B. in Form einer Kranken-Zusatzversicherung.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst:

  • Eine ärztliche Beratung
  • In Abhängigkeit von Reisezeit und Reiseort ermittelt die*der Ärzt*in auf Grundlage des Beratungsgesprächs, ob eine Erstuntersuchung durchgeführt werden sollte.
  • Das Angebot einer Nachuntersuchung 24 – 36 Monate nach Beendigung der Tätigkeit oder vorzeitig aufgrund einer Veranlassung.

Dazu:

  • Die*der Ärztin*Arzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Die Universität erhält nur eine Teilnahmeinformation.
  • Körperliche Untersuchungen und Impfungen können ohne Folgen für die „Reiseerlaubnis“ abgelehnt werden. Nicht abgelehnt werden kann die ärztliche Beratung.
  • Die Beachtung der ärztlichen Empfehlungen liegt in der Eigenverantwortung der*des Beschäftigten/Studierenden.
  • Die hier beschriebenen Vorsorgen dürfen Arbeits- oder Tropenmediziner*innen durchführen.