Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes an der Leuphana

29.08.2023 Am 02. Juli 2023 trat das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (kurz: Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) in Kraft.

a. Ziele des Hinweisgeberschutzgesetzes

Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt einerseits den Schutz von hinweisgebenden Personen, die im beruflichen Kontext Informationen über Gesetzesverstöße erlangt haben und diese melden oder offenlegen (sog. Whistleblower*innen), sowie andererseits den Schutz von Personen, die Gegenstand einer solchen Meldung oder Offenlegung oder anderweitig von ihr betroffen sind.

Gleichzeitig soll das Ziel eines verbesserten Hinweisgeberschutzes mit den Interessen von Unternehmen und öffentlicher Verwaltung, die zum Ergreifen von Hinweisgeberschutzmaßnahmen verpflichtet werden, in Einklang gebracht werden.
 

b. Die wesentlichen Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes

Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt für die Meldung und Offenlegung von Informationen über bestimmte Verstöße, die straf- oder bußgeldbewehrt sind, und für Verstöße gegen weitere Rechtsvorschriften beispielsweise zum Umweltschutz, zum Datenschutz oder zur öffentlichen Auftragsvergabe.  

Zunächst begründet das Gesetz ein grundsätzliches Gebot der Vertraulichkeit im Umgang mit der Identität von Personen bei Meldungen. Darüber hinaus enthält es ein Verbot von Benachteiligungen hinweisgebender Personen. Personen, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden, können wählen, ob sie sich an eine interne Meldestelle oder eine externe Meldestelle wenden.

Für Beschäftigungsgeber besteht eine Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen, an die sich Beschäftigte wenden können, um Informationen über Verstöße zu melden. Der Gesetzgeber appelliert daran, vorzugsweise interne Meldestellen in Anspruch zu nehmen. Die internen Meldestellen betreiben Meldekanäle, führen das Meldeverfahren durch und ergreifen als Ergebnis dieses Verfahrens sog. Folgemaßnahmen. Die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig.

Der Schutz hinweisgebender Personen setzt u.a. voraus, dass sie eine Meldung erstattet oder eine Offenlegung vorgenommen, also z.B. die interne Meldestelle in Anspruch genommen haben. Im Meldeverfahren besteht ein grundsätzliches Vertraulichkeitsgebot. Eine Ausnahme davon gilt u.a. dann, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße gemeldet werden. Ebenso verbietet das Gesetz das Offenlegen unrichtiger Informationen über Verstöße. Solche vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Meldungen oder Offenlegungen können Schadensersatzpflichten auslösen.
 

c. Umsetzung des Gesetzes an der Leuphana, Einrichtung einer internen Meldestelle

Wegen der hohen Sensibilität von Meldungen und Offenlegungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz für die hinweisgebenden Personen, für die von einer Meldung betroffenen Personen, für die Arbeitsfähigkeit der Leuphana als Institution und für unsere gemeinsame vertrauliche und kollegiale Zusammenarbeit haben das Justiziariat, die Personalabteilung und der Personalrat die interne Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes abgestimmt mit dem Ziel, ein sorgsames und umsichtiges Konzept für das Meldewesen und den Hinweisgeberschutz an unserer Universität zu etablieren.

Die wichtigsten Punkte zur Umsetzung im Überblick:

  • Für die Abgabe von Meldungen steht eine interne Meldestelle zur Verfügung, die bei Herrn Thies Ove Plath angesiedelt ist.
  • Über die Meldestelle sind namentliche wie anonyme Meldungen möglich.
  • Meldungen können mündlich oder in Textform eingereicht werden.
  • Es stehen vier Meldekanäle zur Wahl:
  1. Meldungen sind per Post bzw. über das Postfach von Herrn Plath möglich.
  2. Daneben sind Meldungen in mündlicher Form (per Telefon oder mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung) möglich. Hierfür steht Herr Plath telefonisch (von Montag bis Donnerstag) unter 04131.677-1557 zur Verfügung.
  3. Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person ist ebenso eine persönliche Zusammenkunft für die Abgabe von Meldungen möglich.
  4. Mit Einwilligung der hinweisgebenden Person kann die Zusammenkunft auch im Wege der Bild- und Tonübertragung (z.B. als Videokonferenz) erfolgen.
     

d. Detaillierte Informationen im Intranet

Detaillierte Informationen zur internen Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes finden Sie auf der neuen Intranetseite Hinweisgeberschutz.