Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach DGUV V3
26.04.2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleg*innen,
im Zeitraum vom 06.05.2024 bis zum 21.06.2024 wird an den Standorten Hauptcampus, Volgershall 1, Wilschenbrucher Weg 84 und Scharnhorststr. 3 in allen Räumen die Prüfung der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel (siehe §2 (1) und §5 (1)) nach DGUV V3 durch die Firma E + Service + Check GmbH durchgeführt.
Beispiele für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach der DGUV V3 sind Geräte, die elektrisch betrieben werden, aber leicht zu transportieren sind. Hierbei handelt es sich um Computer, Laptops, Drucker, Kühlboxen, Monitore, Kaffeemaschinen, Staubsauger, Bohrmaschinen, Radios und andere elektrische Geräte für den flexiblen, mobilen Einsatz.
Die DGUV V3-Prüfung startet am 06.05.2024 in Gebäude 1 und wird gebäudeweise fortgesetzt. Das Gebäudemanagement wird auf Aufstellern in den Eingangsbereichen und Fluren in bzw. vor den Gebäuden jeweils etwa eine Woche vorher über den Prüfzeitpunkt im jeweiligen Gebäude informieren.
Die Firma E + Service + Check GmbH ist angehalten, alle freizugänglichen Betriebsmittel zu prüfen. Bitte tragen Sie Sorge dafür, dass alle Betriebsmittel, die in Schränken oder Schubladen aufbewahrt werden, für den Prüfzeitpunkt freizugänglich sind. Ungeprüfte oder mängelbehaftete Betriebsmittel dürfen nicht betrieben werden (siehe §3 (2) und §9).
Alle Betriebsmittel, die außerhalb des aktuellen Prüfzeitraumes eine DGUV V3 Prüfung benötigen, werden vom Gebäudemanagement geprüft und sind vor der ersten Inbetriebnahme an technik@leuphana.de anzuzeigen.
Das Gebäudemanagement bedankt sich für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kulessa
DGUV V3 (Deutsche gesetzliche Unfallversicherung Vorschrift 3)
§2 (1) Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie (z. B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen (z. B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen. Den elektrischen Betriebsmitteln werden gleichgesetzt Schutz- und Hilfsmittel, soweit an diese Anforderungen hinsichtlich der elektrischen Sicherheit gestellt werden. Elektrische Anlagen werden durch Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel gebildet.
§ 3 (2) Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel festgestellt worden, d. h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den elektrotechnischen Regeln, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Mangel unverzüglich behoben wird und, falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, dafür zu sorgen, dass die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht verwendet werden.
§ 5 (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und in bestimmten Zeitabständen.
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
§ 9 Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der
§ 3,
§ 5 Abs. 1 bis 3,
§§ 6 und 7
zuwiderhandelt.